richtet, also eingeölet und verbeßeret werden selten, daß selbigenVenen Eydtgnößischen Pünden und Verträgen nicht Nachtheilerweken Könten.
7) Daß der H. kr-vlst Von St. Gallen, so lang er dasLechen vom Reich erkennt, in denen Eydtgnößischcn Sessionennicht sàininierr werden sollte zumahlen solches dem FridensSchluß von 1648 widerstreitet.
8) Welchermaßen Beyde Lobl. Stand der erlittenen ohnge-,»einen Cösten bestmöglich entschediget werden Konten.
Über welche Puncten nun Ihr Megh. und HH. Ehrengesandtemit denen HH. Ehrengesandten Lobl. Standt Zürich Euch Ver-trauwlichen Unterreden, die bestbekanten gründ Beifüegen, anbeydann auch Vernemmen werdet, was Lobl. Stand Zürich etwannferners nöthig befinden möchte, umb den abfaßenden Entschlußüber sambtliche matery Megh. und Oberen R und B. zu wider-bringen, zu welcher Verrichtung und glücklichen Reiß Gott seineGnad und Segen Vergleichen wolle. Actl. vor Räht undBürger den 30. May 1712.
Maßen dann Ihr Megh. und HH. Ehrengesandten, nachBeywohnender Bekanter hochen prudentz zu gedeylichem derfachen Außtrag Rathen und Beytragen helfen, werdet, so gleich-wohlen daß Megh. und Oberen Allweyligem absehen, diesereLeuth nicht allein bey Ihren Geist- und leiblichen freyheitenBleiben, sonderen auch darbey sich handthaben, und zu solchemEnd, wann sie künfftighin, An denselbigen, oder an der ervol-genden Machenschafft auff was weiß es immer sey, Bekränktwerden selten, sie Bor beyde Lobl. Stand Zürich und BernKeren, und deren Handt Biethung Begeren mögind: Damit aberdie Evangel. desto minder Anstooß dero Religion» Übung halbAntreffen thüyind, so wurde auch dienlich sein, daß der im LandAußgerichtete Religion» Verglich dem etwann schließenden TraetatBeygcrukt werde.