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XXXV.
Antwort der 8 Orte auf die vier von den zwei Städtenvorgeschlagenen Punkte.
Den 23. Brachmvnat 1712.
Aus der Beilage G aus dem Abschied in dem geheimen Schrank. Nro. 11, L. 1,in dem Staatsarchiv zu Zürich. In dem angeführten Orte beigebnnden.
Die V Lobt. Cathol. Ort überlaßen den Lobl. Orten Zürichund Bern die Grafschaft Baden, die Stadt Baden, Mellingen,Kaiserstuhl, Klingnau und Zugehörd, mit dem Beding, daß diedarin befindenden Stift und Klöster in und äussere Gerichts-herren, und andere geistliche und weltliche Personen Cathvl.Religion bey ihren Geist- und Weltlichen Freiheiten und voll-kommener freien Übung ihrer Religion auch bey ihren Hab undGüteren, Recht und Gerechtigkeiten, Zins und Zehenten ver-bleiben und geschützt, auch die von ihren Gütern entsetzte wie-derum in das Ihrige eingesetzt werden sollen. Zumalen denLobl. V Cathol. Orten die Collatur aller geistlichen im 8tVerena Collegialstist Zurzach überlassen sein solle.
Um die künftigen Streitigkeiten in den gemeinen Vogteien zuvermeiden, und einen beständigen Frieden herzustellen, sind obigeCathol. Ort uhrpiethig zu einer Theilung zu schreiten und obigenbeiden Lobl. Orten Zürich und Bern die Grafschaft Thurgau zuüberlassen, jedoch mit Vorbehalt der Stadt Bischofzell, und derCollegiatstift 8t Pelagy, auch der Klöstern und Gottshäusernauch aller Cathol. Edlen und Gerichtsherren, und gemeinengeistlichen und weltlichen Freiheit, und Gerechtigkeit, Zins,Zehnten, Haab und Gut, als welche darbey, und bisheriger voll-kommener Cathol. Religions Übung, ohnmvlesiirt und unge-hindert beschützt und geschirmt werden sollen, auch die Collatur-