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recht, welche die Lobl. V Ort bis dahin in dem Collegiatstistzu Bischofzell und anderstwo im Thurgau gehabt, denselben un-gehindert verbleiben sollen.
Hingegen sollen von Lobl. Orten Zürich und Bern den Lobl.V Cathol. Orten restituirt, und cedirt werden, die GrasschaftRheinthal samt Zugehör, die Landvogtei Freyen Ämter, dieStadt Bremgarten und das Keller Amt, samt der beiden Lobl.Orten darauf respective habenden Rechte, wie auch Lobl. StandsZürich auf der Grafschaft Sargans habenden Rechten. Dochalso, daß die der protestirenden Religion zugethane, in ermeldtenGrafschaft Sargans und Rheinthal bey Ihrer Religionsübungfrey gelassen bleiben sollen.
Sodann behalten ihnen die Lobl. V Ort auch vor, ihre ha-benden Recht an der Stadt Diessenhofen, dero Zugehörd, undin Dero Territorio liegende Gottshäuser St. Katharinenthal undParadis und andere Ort, welche nicht zu der Grafschaft Thur-gau gehören. Deßgleichen reservieren sie Ihnen Ihre Rechtauf Rheinau, Gottshaus samt Stadt und Zugehörd, mit demZuthun, daß in obgemeldten allseitigen Vogteien und Orten,jedermann eine völlige Amnistie ertheilt seyn, die Entsetzte indas Ihrige wieder eingesetzt und dabey geschützt und geschirmtwerden sollen.
Und dicweilen durch Überlassung der größt und besten Vog-teien Lobl. Beyden Ständen gar ein großer Überschuß in dieserTheilung von Lobl. V Orten zugelegt wird, also begehren diese,daß beide Lobl. Stand hingegen zu etwelchem Ersatz Ihren An-theil an denen Ennetbürgischen Vogteien Ihnen überlassen sollen.
Im Fall auch Geist oder weltliche aus diesen Vogteien ziehenwollen, ihnen der freye Paß und Abzug mit Hab und Gut ohn-gehindert gestattet werden solle, auch ohne Abzugsbeschwerd, wasnicht äußert der Eidgenossenschaft gezogen wird, auch solle durchdiese Vogteien den Lobl. Orten und den Ihrigen Angehörigen