ffir den andern Theil hergegen ihnen ein gehöriges Aequivalentgezciget werde.
2. Gleich wie für das Andere man wegen allzuschweren be-dingen, sich zu der Auötauschung, wie selbige in den Lobl.Eathol. Orten Antwort vorgeschlagen worden, sich nicht verstehenkönnte, es wäre dann, daß angenehmere Vorschlag auf die Bahnkommen würden, also läßt man es bey erstmahliger Erklärungbewenden, das Thurgau und Rheinthal Wieder abzutretten mitdem angehenkten Beding, daß vorher und von nun an, die würk-liche remedur aller bisheriger alt und neuer Mißbräuchcn undbilliger Beschwerden die A° 1656 und seither öfters geklagtworden, sollen vorgenommen und diese Klägden in erforderlicheRichtigkeit gebracht werden. Wie auch daß in kuneto paritætder Religionsfreiheit, und der Regierung in allen gemeinenHerrschaften alles Recht billig eingerichtet und ein solcher Lands-frieden gestellt, wodurch unter Gottes Mitwürkendem Segen einebeständige Ruh im gemeinen lieben Vaterland erhalten werde.
3. Des dritten Punctens halber läßt man es bey der Décla-ration d. 17 ten huj. lediger Dingen bewenden. Deßgleichen auch
4. Was den vierten Artikel anstehet jedoch der Kriegskostenhalber in der Meinung, daß so viel man selbige von den VLobl. Orten fordert, solche inmaßen eingerichtet werden sollen,daß sie den beiden Lobl. Ständen Freund Eidgen. Gemüth besterMaßen verspüren können.
Dat. d. 27«»'Juni 1712.