Band 
Zweiter Band.
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Cathol. Religion bis dahin allein gehalten worden, solches für-bas allein gestattet werden. Auch das CollegiatfHft 8. Verenazu Zurzach ledig fallende Probst Chorherreyeu und andere geist-liche Stellen (wie verhoffen die Lobt. Cathol. V Ort, daß beidenLobl. Ständen nicht werde zuwicder seyn) von Lobt. V Ortenjederzeit ersetzt, bey der Insolation aber dem reg. Amtsmanndasjenige regal bezahlt werde, wie der Lobl. reg. Orten BadischeAbscheid und deßwegen gemachte Verordnung ausweiset.

So überlassen Lobl. V Ort auch mit obiger Bedingniß Mel-lingen samt seiner Dependenz auch einen District von denunteren freyen Ämteren, so zu der Communication Lobl. StandesBern mit der Grafschaft Baden vonnöthcn, welcher District inseiner extension von der Lobl. médiation abzuhandeln seyn wird.Hingegen solle Breingarten als eine nicht von der GrafschaftBaden dekodierende Stadt, samt übrigen freien Ämteren denenLobl. Cathol. V Orten, auch übrigen mit reg. Orten zu ehvorigergemeiner Beherrschung zurückgegeben werden. Und in Ansehungzuruklassender Grafschaft Baden und anderen kein äquivalentserners begehrt werden.

2) Im Thurgau und Rheinthal werden die V Lobl. Cathol.Ort der Religion halber, auch wegen der Regierung in diesenund anderen Vogteien die Sachen also von nun an helfen ein-richten, wie durch die Lobl. Commission der ohninteressiertenLobl. Orten ihnen gestern namens beyder Lobl. Vororten Er-läuterung beschehen, was immer in Sachen recht und billig seynwird.

3) Wegen Toggenburg und Ihr Fürstl. Gnaden von St.Gallen lassen die Lobl. Cath. Ort es bey gethaner Déclarationunter dem 23"» dieß bewenden, auch bei dem so vermeldtenbeyden Lobl. Vororten von bekanntem hohen Ort verbelltetworden.