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Zweiter Band.
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Mithin auch den Lobl. V Cathol. Orten und ihren Angehö-rigen jederw eilen in Kraft der Pündten den freyen Fass undRepass auch Zu- und Durchfuhr aller Sach und Waaren ohneBeschwerd und neuerliche Auflag durch obgemeldter Maßen ab-getrettene Land zugestatten. Gleich bannen beyde Lobl. Vorortauch das reciprocum sich vorbehalten, mit der ferneren Erläu-terung, daß diejenige, welche de dato innert zweyen Jahren Fristauch äußert die Eidsgenoßenschaft ziehen wollten keinen Abzugzu bezahlen schuldig seyn. Diejenigen aber, welche nach dieserZeit in- oder äußert die Eidsgenoßenschaft ziehen wollten, dengeziemenden Abzug erlegen sollen.

HierbeL sollen Lobl. Orts Glarus an obige Land und Leuthabende Recht bestens reserviert seyn.

In obigen der V Lobl. Orten so günstigen Distrikt der über-lassenen freyen Ämteren haben die Herren Ehrengesandten Lobl.Stands Bern alß nicht instruiert fo weit nachzugeben änderstnicht eingewilliget, als selbigen ihren Gnädigen Herren durchSchreiben zu referieren.

Wofern aber Herr Abt von 8t. Rallen des Toggenburgshalber, wie auch seiner aberoberten Landen wegen mit beydenLobl. Ständen nicht Frieden machen würde, sollen die Lobl.Cathvl. Ort insgesamt und besonder, weder directe noch in-directe zu Erhaltung Eidgenvss. Ruhe und Wohlstands, wederjetzt noch in das künftig seiner sich nicht annehmen noch be-laden.

Die beyden Lobl. Vor- und die Cathol. V Lobl. Ort thunsich erklären, alle Diejenigen einer wahren Amnestie geniessenzu lassen, welche dieses Kriegs in den Eint oder anderen Wegsich theilhaftig gemachet, oder auch mit unterlassenem oder un-zeitigem Zuzug sich vergriffen haben möchten, mit Vorbehalt aufSeiten beyder Lobl. Vororten, derer wenigen, welche ihrer Pflichtsonderbar übersehen, doch also, daß selbigen, an Leib und Leben