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Zweiter Band.
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frästen halber, verfaßeten Religions- und RegierungS l'aiit«tz-Iie8ultst auf raiiüostion ihrer Herren und Oberen xlaoiätei't,und erklären sich darüber Freund-Eidgenöß. sich begnügen zulaßen.

Daß Ihnen ein ausgeschiedener Theil der Freyen Ämteren,nähmlich untenher dem Kloster Hermetschweil hindurch, oberhalbSarmenstorf hinüber auf Fahrwangen, also daß, was ob dieserMarch denen Lobl. sieben regierenden Orten was aber unterderselbigen bey den Lobl. Vororten allein zudicnen solle. Fernersolle denen beyden Lobl. Ständen zudienen die Grafschaft Baden,samt allen darin liegenden Städten, Land und Leuten, worunterdie Stadt Bremgarten gleichfalls gemeint rMd begriffen ist, zu-samt allen anderen Landherrlichen Rechten und Gerechtigkeiten,auch aller Zugehvrd nichts ausgenommen noch vorbehält, wieauch die wenigen Bürger der Stadt Stein so ennert der Rhein-bruk wohnen, daß sie samt besitzenden Häuseren, und ihrer Gc-meind Bahn, der Stadt Stein allein unterworfen seyn sollen.

Sie ermeldte beyde Lobl. Vorort versprechen anbey die Cathol.in diesen erzehlten Städten und Landen bey einer vollkommenenfreien Übung ihrer Religion, deßglcichen auch die darin sich be-findende Stift und Klöster bey ihrem Hab und Güteren Rechtund Gerechtigkeiten, Einkünften, Zins und Zehnden, auch dieIn- und äußere Gerichtsherren bei ihren habenden Rechten ver-bleiben zu lassen zu schützen und zu schirmen.

Es versprechen auch beyde Lobl. Ständ der (teltegist-Suft8t. Venons zu Zurzach zu ihrer Wiederbestellung ledig fallenderChorherreycn, und anderen dazu gehörigen geistlichen minderenStellen je eine Vsosnz, aus der Lobl. V Cathol. Orten Bürgerund Landleuten, die andere Vakanz aber von übriger Lobl.Eidgenöss. Orten ungehörigen, alternative, und so fortan untergleicher Abwechslung zu ergänzen und es bey dem von denLobl. Reg. Orten bestimmten Régate verbleiben zu lassen.