XL11.
Instruktion von Lucern für seine Gesandten nach Aarau.
Den 13. Heumonat 1712.
-lus dem lucermschcn Staatsarchiv. Bd. X, S. 62.
Nachdemme der Vltimat Entschluß aus Über Erheblichen Vr-sachen, so bekhant, für Einmahlcn frid zu machen von VGGHH.hochcn gewallt genommen, vnd banne resp. von der ganzenburgerschafft, so sich widerholltermahlen Erklähret, alles VGGHH.vnd Oberen hierin zuc überlassen, bestächet, mithin die ausgesezteProjecten vmb so weich, ob zwahrcn mit bitterem gemueth, ge-nemb gehüllten worden, so vermeinte man nichts desto wenigerdarbey, das über drey suchen bevorab annoch khönte gearbeithetwerden, nemblich zue Einrichtung einer General Amnistie, bannezue Erweiterung der für die lobt. 7 Orthen pleibenden districtsin den freyen Emptern, vnd auch zue ableisten, das der lants-friden de a° 1531 nit müeße extradirect werden, wo man auchden vorwand haben mag, das seelbe mit Lucern vnd Vry allein,welche dermahlen traetieren, nit Errichtet, vnd den übrigenlobl. Orthen von Visen beyden nichts, oder wider dero willendas wenigste verscheinet werden könne. Nun hat man wohl ge-sechen, das die particular tractaten Eben auch circumspect Ein-zurichten sein werden, so vnd aber man sambtlich sich annochvereinigen khonte, oder wurde, das alsdann das werckh vmb sorichtiger zue standt zue bringen sein dörffe, So Gott der Herrgnedig annoch verleichen wolle, wo sonsten die ehevorige vnsercinstructionen immer bestäten pleiben. Beynebens so habenVGGHH. befunden das, wie sie seelbst schrifftlich gegen IhreExcellenz den Französischen Ambassador in sonst schulldigerAntworth für angewendte guethe oKlcia gebührenden dankst sagen.