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Zweiter Band.
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allso seelbe durch Ihre HH. Ehrengesandte diseres orths nach-truckhlich ex eommissiono auch bezeüget, vnd sonsten getrachtetwerden soll, Ein concept zu concertieren, das vnder gemeinenInteressiert. Cathol. oder sridmachenden orthen man gleiche Er-khentlichkheit gezimmend Ehrenpiethigist an Jhro aller Christst«May' seclbstcn Erlassen werden.

Actnm l). 13 Juli 1712.

XL1II.

Frieden zwischen Zürich und Bern einerseits und Lueernund Uri andrerseits.

Den 18. Heumonat 1712.

Aus dem Abschied der Tagsuyuug zu Aura», lu dem geheimen Schrank Nro. II, S. 1,in dem Slaatsarchiv zu Zürich. In den apPenzellischen Urkunden voll 1700—1750beigeiuudcn.

In dem Namen der Allerheiligsten unzertrennten Dreyeinig-keit Gottes des Vaters, Sohnes und heiligen Geistes, Amen.

Zu wissen kund und offenbar sey hiemit männiglich, alsdannsich zu allgemeinem Bedauren begeben, daß zwischen den Lobl.Orten der Eidgenossenschaft, als nähmlich Zürich und Bern anEinem, dann Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob und niddem Kernwald, und Zug samt dem Äußeren Amt, an demanderen Theil, einige Mißhell, Irrung und Zweispalt vonToggenburgischen Landsbeschwerden und daharigen Klägden wegenerwachsen, und selbige mit dem Lauf der Zeit solche Erweiterunggewonnen, daß endlich aus Gottes gerechter Verhängniß mannicht allein im Toggenburg, und den Abt St. Gallischen Landen,sonder auch denen gemeinen Herrschaften, sonderbar aber derGrafschaft Baden und denen freyen Ämteren zu krieglichen