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Schirm- und Zugewandte insgemein, sonder auch in das Be-sonder alle die so dem einten oder anderen Theil mit Rath undThat Hülfe geleistet.
Sechötens. Erklären sich sämtlich interessierte Ort alle Die-jenige einer wahren Amnistia genießen zu laßen, welche währendder Zeit dieser Unruhen mit beschehenem oder unterlaßenem Zu-zug oder sonsten gegen eint oder andern Theil verfehlt habenmochten, auch diejenige, welche sich an beyde Lobl. Stand zuergeben genöthigt und sich unter derselbigen Schuß ergeben oderergeben wollen und aber widerum an ihre vorigen Obrigkeitengewiesen worden, denen solle hierum nichts zugesucht werden,noch sich einiger Maßen gegen jemandem zu entgelten haben.
Siebentens. Die Kriegsgefangene sollen allerseits auf Erlagder Atzungskösten gegen einanderen ausgewechselt werden, undweilen beyde Lobl. Stand einen merklichen Überschuß an derZahl und Qualität haben, erklären sie sich selbige ohne ranzionnach beschehener Zahlung der Atzungskösten denen Y Löbl. Ortenzu Bezeigung Eidgen. Freundschaft nach xnblieiertem Friedenauf freien Fuß zu stellen, da dannzumalen auch aller OrtenLobl. Eidgenossenschaft, der Eid- und Bundsgenvßische freyeHandel und Wandel wider hergestellt und offen seyn solle, undwas vor dem Krieg in eint oder anderem lobl. Orts Bottmäßig-keit für Waaren, Anforderungen, Schulden und Gegenschuldenund dergleichen gewesen und gelegen sind unverhindert jedemTheil wiederum angedeyen u. verabfolget werden solle.
Achtens solle es wegen des Hrn. Prälaten zu St. Gallen beydem dritten Artikel des geschloßenen Friedens vom 18*™ j u ligänzlich verbleiben, und gleichwie die Beyden Lobl. Ständ sichförderlich angelegen seyn laßen werden, selbiges Geschäft mitHrn. Prälaten und Convent unverzüglich beyzulegen. Also wollenauch die Y Lobl. Cathvl. Ort sich allen Fleißes angelegen seynlassen diesen Frieden best ihres Vermögens in gutem zu be-