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l'oM. Orten zudienen, und anbei dieser Marchlinie anders alswie im ersten Instrument versehen nichts bedeuten, sondern einemjeden sein Recht wie zuvor verbleiben, und damit deßnahcn keinStreit erfolge, dieser District von nun an nach Nothdurft aus-gemachet werden solle, dann so solle auch
Drittens beyden Lobl. Ständen Zürich und Bern überlassenbleiben, (jedoch mit Vorbehalt Lobl. Stands Glarus habendenRechtens;) die Stadt Rapperschwil samt der Brugg, Hof undZoll und übriger Zugehörd nach Einhalt der den l tc ” Augustdieses Jahrs von beyden lobl. Ständen Zürich und Bern mitSchultheiß und Rath zu Rapperschweil geschloßenen 6sxitul->tio»,wie auch das gegen überstehende Dorf Hürden, und von mittendesselben annoch ein District in allweg von dreitausend be-kannten und üblichen Schuhen weiters hinaus, mit nach derErläuterung, daß crmeldtes Hürden und Einwohner bey ihrerfreien und ungehinderten catholischen Religions-Übung Geist undWeltlichen Freiheiten Recht und Gerechtigkeiten, Haab und Gutungehinderet ruhig verbleiben, geschützt und geschirmet werden,denen dann auch ihr Recht und Nutznießung so sie auf denenschwyzerischen Nerritvrio dermalen haben, sürbas zuständig ver-bleiben solle. Darbey auch verglichen worden, daß zu ermeldtemHürden keine Fortificationes, als Schanzen gegen einanderengemacht werden sollen und die neu aufgeworfene geschleiftwerden, und die vertrauliche Nachbarschaft wiederum desto steifereinzurichten und zu behalten, item so solle auch
Viertens Lobl. Stand Bern in die Mitregierung im Thurgau,Rheinthal, Sargans und übrigem Bezirk der freyen Aemtercnaufgenommen seyn also daß selbiger von nun an daselbstigeBevogtigungen auf Lobl. Stands Zürich Alisbedienung anzu-tretten haben solle.
Fünftens. In diesem Frieden sollen auch kräftigest mitbe-griffen seyn, nicht nur alle unsere Eid- und Bundsgenossen,