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Zweiter Band.
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welches also bewerkstelliget, und die sach durch barmherzigkeitdes allerhöchsten dahin verlaittet worden, das hochgedacht JhroMay. die Lobt. Orth, und Republig Walliß obige gedankhenallerseits gueth heissen, also das nachdeme der könig einer- vnd-anderen thails, ihr allseitige Vollmachten, welche ein anderenparticipiert, und in guetter form befunden worden, erthailthaben, mann nach anrueffung des heiligen Rammen Gottes derhernach folgenden Articlen übereinkhommen.

Erstlich.

Thuet mann sich austrukhlich erklahren, das obwollen nicht alleLobl. Orth und Ständt der Eydtgschafft in gegenwärthigemrractat begriffen, und benambset seindt, es dannoch die Meinunghabe, selbige gebührendter mästen in deß annemmung einzulassenin der vngezweiffleten Hoffnung, sie werden auch wegen Ihresdarbey befindenden nuzen willig sich darzu verstehen, weilenselbigen allen ins gesambt zu Erhaltung des gemeinen Eydtg.Standts, so rühmlich, als höchst nothwendig ist.

2 .

Sollen die vor disem geschlossne Ewige friden- und pundtö-Tractaten als ein grundt mit fund -ment gegenwärtiges, und alseine der alte zwischen beyden Nationen waltende Einigkeit an-gesehen werden, weilen der die zeith alle fachen, abenderet undEs geschehen kan, das durch Vnvermeidenliche abwerlung oderdurch vngleiche auslegungen die alte Tractaten nicht in Ihrenpunoten aufrichtig möchten gehalten werden, hat man Visen vor-zukommen für guet erachtet, alle vor disem gemachte Tractateund nammentlich den ewigen friden die pündtnus von A° 1663,und die beybrieff, so mann hiemit ratificiert, und guetheißt ineinen allein zu verfassen.

3.

Weilen die Erfahrnus nicht zulasset an denen Vrtheilen dieMann in fortsezung einer Vollkhommenen Verständtnuß vnder

Beil. zu Zellw. Gesch. I. 2. 21