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Zweiter Band.
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feigen Lebens Mitteln, werden hineinführen können, vnfe wangedachte Markententner es mißbrauchten, vnfe überzeügt wurdenüber das vorgeschribne hinauß geschritten zue sein, werden sieder Confiscation aller Ihrer Lebens Mittlen vnderworffen sein.

8 .

Der Soldat sowohl in friden, als kriegszeithen, solle auf demfueß, wie er Jezt ist, verbleiben, Monnetlich in kriegszeithen dadie Regimenter werden gewidmet sein in das selb zuziehen undin denen armeen zu dienen, auf 17 franken 8 Stüber Monat-lich für Jeden Mann, auch Jedes Monaths I960 ß für denMajor Staab, und in sriedenszeithen, oder da sie werden ge-widmet sein den ganzen feldtzug hindurch in gamisonen, feie vonden gränzen allwo der krieg geführt wirdt entfernt seind, zuverbleiben, Monatlich 16 ß auf den Mann, vnd Jedeß Monaths *1000 L, für den Maior Staab, daß Eydgn. Quardi Regimentaußgenommen.

9.

Die Haubtleüth so 175 Mann elkeotik haben werden fürComplet gehalten, und die gratification für 27 Mann beziehenwie es in dem Tractat von A° 1671 enthalten, in ansehen derVermehrten anzahl deren oMcieren so den könig für guet be-sundet het.

10 .

Man die Compagnie unter 175 Mann sein wirdt, solle derHauptmann von seiner Gratification verliehren, was gebreüchlichist, under denen Nations Völkheren, die würkhlich in Jhro May.diensten stehen.

11 .

Man die Haubtleüth in dem feldt das vnglikh hetten in be-lagerung oder besäzung eines plazes, oder in denen schlachtenein Merkhlichen verlurst zu leiden, wirdt ihr May. denen selben