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Zweiter Band.
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schriben feintet, zu vnderwerffen Ihre May. und die könige deroNachfahren werden sich erkhlären garant oder gewährs Mannzu sein für die Jenige Tractaten, welche zwischen den Lvbl.Orthen möchten aufgerichtet werden im fahl gott zuliesse, dasunder Ihnen einige entzweyung entstünde.

7 .

Die Officier Soldatten, und andere kriegsbediente, die in deskönigs sottet stehen, werden ihre besoldung oder sötte halber allergemachten oder machenden auflägen, es seyen köpf Steür zehndePfennig oder anders, was Rammen Mann Ihnen wirdt gebenkennen, befreit sein, wan obvermeldte in frankhreich ligendeguetter Erwerben, oder besizen, werden sie dieselbe ohne exa-minieren oder überlegen, ob sie solche von ihnen, von ihrenweibern, oder anders woher haben, ihr Lebenlang, vnd ihr hin-derlassene weibern, so lang sie witbe verbleiben, genieffen, aufgleiche weyß wie die königl. bediente oder Edle selbige gemessenkennen, also das die obedeütete Eydtgnossen keinen andern auf-lägen oder beschwärden werden underwirffen sein, als denen,welche der Natur ihrer besizendten güettercn anhängig seindt.Wan aber die soldatten, obwolen sie wirklich im dienst stehen,vnderstuhnden durch sich oder durch ihre weiber einen Handeloder handtwerkh zu treiben, in solchem fahl werden sie gleichdenen Königlichen Vnderthanen gehalten werden, und keine andereprorogatif oder Vorzüg, als dise leztere genieffen prsêtenàierenkennen. Die Eydg. Völkher, welche sich innert dem königreichoder in den gränzbläzen in garnison befinden werden, sollenallen befreiungen, iedoch ohne mißbrauch genieffen, und damitmann solchem vorkhvmme, wirdt mann eine ordnung machen,was vnd wie will die Markendenter in die Stätt nach propor-tion der anzahl der Mannschafft in denselbigen an wein, fleisch,Tabac, brandtwein, vnd andern zu dero vnderhaltung nothwen-