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Zweiter Band.
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vild die recommendation des orths hierüber anhören, im fahlsolche zu günsten eines zu vertrettung der ledig gefallenen Stellselbigen officier beschichet in dem heiteren verstandt verstand, dassolches Orth die recruten für die ledig feinde Compagnie all-zeith wird erlaubt haben, und noch sörners erlauben werde.

16 .

Wan die subaltern Stell ledig sein werde, sollen die Haubt-leüth zu deren Ersezung fehig und taugliche leüth vorschlagen.

17 .

Die krankhen, und gefangne, oder für des königs dienst ab-wesende soldatten werden auf Weisung gültiger Certification ihresHaubtmans in denen Musterungen gueth gemacht werden.

18 .

Wann Ein Haubtmann, dessen Compagnie in des königsdiensten verbleibt, abgedankht, oder Cassiert wirdt, Mann dieSoldaten Schweyz. Nation nit zwingen kennen, einen anderenhaubtmann als von ihrem orth zue dienen, und wan ein haubt-mann Cassiert, oder abgedankht wurde sambt seiner Compagnie,werden die Eydg. Soldatten nit kennen bezwungen werden inder wemmers were zu dienen.

19 .

Weilen öffters geschicht, das die officier, vnd Wachtmeister soRecruten führen durch vnderschidliche Cantonen passieren müessenund der gemeine Mann oder die vnderbeambtete aus verschiedeneder Justiz, und denen Epdtg. pündten zu widerlauffendcn gründengemcinklich die Soldatten Oebanelfieren, und abwerung machenalso das zu grossem nachthail deß diensts, und zugleich denenhaubtleüthen Niemandt oder sehr wenig von solchen recrüenüberbleibt, ist mann übereinkhommen, das der officier oderWachtmeister welcher ein recrüen führt bey abreiss aus seinem