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orth ein Certificat oder schein von dasiger Obrigkeit mit nemme,und solchen in der pottmäßigkeit, eines anderen orths, alwo erdurchgehet, aufweyse, damit er dem gebührenden schuz findenkönne, und wan vhnangesehen diser Versorg Mann dannoch ge-wahlthätigkeit vben und der reellen llehsuchieren wurde, solin solchem fahl das orth in welchem es wirdt widerfahren sein,den ambtmann, oder die vnder ambt Leüth, darumb gueth zusein anhalten, vnd kein vnderschaid der Religion gemacht werden.
20 .
Zufolg des 8ten Articuls des Ewigen fridens wirdt der königkeinem seiner vnderthanen zu lassen, Einigen fürsten oder Potenzwider die Eydtgnoschafft dero verpündete Vnderthanen Landt-und herrschafften zu dienen, und wan die königl. vnderthanensolchem Articul zu widerhandleten werden solche ohnverzüglichzu rukh berueffen, vnd nach verdienen abgestrafft werden re.
Gleicher weyß werden die Orth noch ihre Vnderthanen oderangehörige einigen fürsten oder Potenz wider den kvnig sein,königreich Ständt, Herzogthmner, fürstenthummer-Stätt Schlosser,Herrschafften, Rechte, Landte und Vnderthanen die Er aniezobesizet, oder in das kvnfftig besizen wird, nicht dienen, vnd wandie Eydtg. angehörige oder Vnderthanen deme zu widerhand-leten, sollen sie auch ohne aufschub zurukhberuffen, und nachverdienen abgestrafft werden.
21 .
Wan Ihre May. der Durchleuchtigste H. Delphin oder diekönige dero nachfahrer die Armeen in person Commenllierenwerden, sollen die Eydg. in Ihrem soldt stehende Völkher denenselben nachfolgen lauth dem 6-m Articul der pündtnuß vonA° 1663, welcher also lauttet und wan Es sich in währen-dem krieg Ereigte, das Jhro aller Christi. May.oder dero nachfahrer sich in Eign er persohn ein finden