Band 
Zweiter Band.
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259
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34.

Vnd wan Einige vbenangezognen von beyden theilen vorbe-haltenen die eint oder andere Parthey, in denen königreichen,Landen Ständen herzvgthümmeren, fürstenthümmeren, Stätten,schlösseren, herschafften, Rechten, Erdreichen, und vnderthanen,das sie inhabt, besiz, und recht dazu hat, inhabeu, besizen, undrecht darzu haben wirbt, mit krieg oder auf andere wepß, di-recte oder indirecte anfallen beschwären, oder beschädigenwollten, so wirbt als dan die andere Parthey ohne ansehen,und Considération der anderen, so angegriffen, beschwerdt, undangefallen worden, hilff und beystandt geben, wider die angrei-fende, beschwärende, oder anfühlende, wer die seyen, als hieroben erkhlärt ist.

35.

Bnd dieweylen gegenwärtige Pündtnuß, die eltiste ist, so er-klären die obgenandte orth, daß dieselbe alzeith ledig vnd aus-trukhenlich solle vorbehalten vnd vorgezogen werden, allen andernmit anderen fürsten und potentsten seit A° 1663 gemachtenpündtnufsen von welchem Jahr hero die französ. Pündtnus be-ständig für gesezt, vnd Continuiert worden, vhnangesehen, werdieselben fürsten, und potentsten seyen, auch was dawider seinmöchte, auf solches hin hat der aller durchleüchtigste, vnd groß-mächtigste fürst und Herr Ludwig der 14«° aller Christlichsterkönig zu frankhreich und dlsvarrs, herzog zu Maylandt graff zuAst Herr zu Genua und die Lobl. orth.

Dise obige Pündtnus, Vereinigung, Verpflichtung, und hilff-liche Verstandtnus angenommen, und beschlossen, gelobt, undversprochen, geleben, und versprechen hiermit für sie, und fürihre obgemeldte nachfahrer selbige zu halten, vnd zu vollziehenmit worth und werkh steiff und vnzerbrechenlich in allen deroPuncten und Article», wie oben geschrieben Stehet.