Band 
Zweiter Band.
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31 .

Eö wollen auch Ihro May. Einer vnd die Eydtgenoßschafftanderer seiths das die von denen oberen und mit dem höchstengemalt verstchenen richteren ergangene Vrtll, sowohl in denenvon Ihro May. als von der Eydtgschafft, deponierendenLanden sollen vollzogen werden, als wan dieselbige ergangenwären in dem Landt, alwo der verfählte nach beschechenem Vr-teill sich befinden wirbt, also das, wan ein franzoß umb seinegläubiger zu betriegen, sich in die schweyz begeben werde, erallda solle verfolgt werden und angehalten; damit er gezwungenwerde, dem wider ihne ergangenene Vrteill getreulich nachzu-khommen; ein gleiches wird in frankreich betreffend denen Eyd-gnossen gehalten werden. Vmb allen auslegungen so den Inhaltdisers Articuls schwächen fönten vvrzukhvmmen, verspricht Mannein und anderer seits sich einfältig an die Déclaration zu halten,welche von seithen des souverænen, oder oberherren geschechen,und die beschaffenheit des Vrtheils nach welchem Mann widerdem fählbaren procedieren sollen, erkhlären wirbt.

32 .

Alle kenaionen, und in denen Hactawn vorkhommene Obli-gationen particular Acten, und beybrieff, werden fortgesezt, undJährlichen wie gebräuchlich in der Statt Solothurn richtig be-zahlt werden, mit gelt «orten, die in der Eydtgnoßschast läufig sind.

33 .

In diser pündtnus, seindt von seithen des allerdurchleüchtigfienfürsten, und H. Ludwig des 14«-» aller Ehristlichisten königö infrankhreich und Navarra vorbehalten der paabst.

Vnd von seithen deren Lobl. Orthen

Vnd versähet sich obbemehlte Vorbehaltung im fahl einervon denen vbverdeütetten Partheyen vbgesagte vorbehaltene mitkrieg anfallen oder beschädigen, vnd bekrankhen wolte.