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langt werden können, als bei der gewöhnlichen Forst»wirthschaft.
i o. Die widrige Beschränkung der Eigenthums-rechte in Beziehung auf die Privatwaldungen, fallt weg.
Bei dem jetzigen Stande der Forstwirthschaft istdiese'Beschränkung ein nothwendiges Uebel, weil derReiz zur Walddevastation für den Privatmann zu großist und weil dadurch das allgemeine Staatswohl offen-bar in solchen Landern gefährdet wird, wo viel Wälderin den Händen der Privatpersonen sind; denn die Nei-gung zur Walddevastation ist für jeden sachkundigenPrivatmann aus dreifachen Gründen überwiegend:
1) die Abschlagung des Holzes gewährt eine unmit-telbare Einnahme,
2) der ausgerodete Wald kann als Acker, Wieseoder Huthweide sogleich wieder benutzt werden,
Z) der Wiederanbau des Waldes hingegen entziehtseinem jetzigen Besitzer nicht nur diese Benutzung,sondern fordert im Gegentheil unmittelbare Aus-gaben.
Ganz anders verhält sich das bei unserer Baum-feldwirthschaft; bei dieser treten wir nach der Holzbe-nutzung sogleich in den Genuß der Erndten, und bepflan-zen späterhin den Acker mit Holz, ohne Nachtheil vondemselben zu empfinden; weil dieser erst späterhin ein-tritt, zugleich aber auch wieder aufgehoben wird durchdie Benutzung der alsdann schon überflüssig gewordenenHolzstämme. Dadurch werden also jene unnatürlichenGesetze, die den freien Gebrauch des Eigenthums verbie-