Band 
Erster Theil.
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Grundsätzen ausgehoben würde, welche der Mehrzahl derGemeindemitglieder die besten erschienen. Alle Civilbe-amtete, so wie die Arbeiter in den Waffen- und Pulver-Fabriken, waren von der Verpflichtung ausgenommen,auch wurde den Ausgehobenen gestattet, für sich einen an-dern völlig ausgerüsteten Mann zu stellen. Die Com-munen mußten ihre Contingente bekleiden und ausrüsten,wofür ihnen der Staat Vergütung verhieß; jedem Pri-vatmann, welcher Gewehre besaß, ward unter gleichemVersprechen zur Pflicht gemacht, sie zur Bewaffnung derherzugeben, insofern keine dem Staate gehörenden zurStelle waren *).

Diese Maßregel kam nicht überall zur vollen Aus-führung und erwies sich überhaupt als ungenügend.Nachdem im Convent durch den Sieg der Iacobiner überdie Girondisten (31sten Mai 1793) Einheit der Ansich-ten und damit größere Energie herbeigeführt worden war;zugleich aber auch Unfälle aus fast allen Kriegstheaterndiese Energie zur Erhaltung der kaum errungenen Ge-walt gar sehr in Anspruch nahmen; wurden zur unver-züglichen Verstärkung der Heere am 23sten August und7ten September folgende Bestimmungen erlassen.

Alle Franzosen werden zum Kriegsdienst in Requi-sition gesetzt, und die unverheiratheten oder kinderlosenWittwer vom achtzehnten bis fünfundzwanzigsten Jahretreten ihn sogleich an, ohne daß Stellvertreter gestattet

') Boniteur 1793. p. 245. 246. 265. 266.