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Einleitung. 1. Capitel. Plan.
§. 3. Umfang der Kirchengerichte und Verhältniß zur Religionsgeschichte.
Im Bereiche der Kirchengerichte liegen alle Thatsachen, welche theilsunmittelbar vom christlichen Gemeingeiste ausgegangen, theils Mittel,ardurch Gegensatz oder Befrenndung der Welt bedingt sind. Einige gehörennothwendig zur Geschichte, iu welchen sich Entwicklungspunkte der Kirchedarstellen, andre nur durch besonnene Auswahl als Repräsentanten ibrerZeit oder als besondere Strahlenbrechungen des christlichen Geistes inbedeutenden Persönlichkeiten. Die Kirchengerichte ist ihrer Natur nachuniversal, die Kirch engeschichten einzelner Länder oder Bekennt-nisse sind nur Bruchtheile dieses Ganzen. DieEntwickelung des religiösenGeistes der Menschheit in allen seinen Gestalten ist Gegenstand der Reli-gionsgeschichte, von welcher die Kirchengerichte nur ein Abschnitt. Aberin ihr ist die religiöse Eigenthümlichkeit nichtchristlicher Völker dann undda darzustellen, wo sie, meist erst im Kampfe, hineingezogen wird in dasChristenthum und neue Beziehungen desselben veranlaßt. Denn wie denJuden das Gesetz und den Griechen die Philosophie, so ist jedem Volkeder Glaube an seine Götter ein Führer zu Christus. Hiernach, wie dasChristenthum die allgemein-menschliche Religion ist, als solche die Mün-dung und Vollendung aller andern Religionen: so ist auch die Kirchenge-richte der Mittelpunkt aller Religionsgeschichte und sämmtliche Ergeb-nisse derselben werde» allmälich in sie aufgehn.
H. 4. Betrachtungsweise der Kirchengerichte.
Der christliche Geist hat die Bestimmung und die Macht, in der Ent-faltung seines unendlichen Inhalts und in allmälicher Aneignung allesMenschlichen zum religiösen Geiste der Menschheit zu werden. Dieses ge-schieht nach seinem eignen Gesetz. Allein da seine Organe freie Individuenund Völker find, frei auch für den Irrthum und die Sünde, so verlaufendie Grundgedanken der geschichtlichen Bewegung in der reichsten Mannich-!faltigkeit des individuellen Lebens, und nur insofern ist die Geschichte der.^Kirche eine gottmenschlicheThat. Daher das geschichtliche Urtheil, wiees durch die Darstellung der Ereignisse auszusprechen ist, sie alle als Ent-wickelungspunkte, diesichunter einanderselbstrichten, zu begreifen, insbe-sondre in den Individuen die Nothwendigkeit des gemeinsamen Bewußt-seins ihrerZeit anzuerkennen hat.DieseUnparteilichkeitfordertkeineswegs,daß der Geschichtschreiber nichts zu lieben und nichts zu hassen scheine: son-dern nur, vorerst, daß er weder aus Neigung, noch aus Abneigung denThatbestand entstelle; sodann, daß er die Bedingungen anerkenne, unterdenen sich eine von der seinen verschiedene Einsicht und Gesinnung bildeteund bilden mußte. Aber eine Kirchengeschichte, deren Urheber nicht einen be-stimmten kirchlichen Charakter hat und denselben nicht mit klaremBewußt-sein seinem Werke einprägt, ist von geringer Bedeutung für die Kirche.
tz. 5. Werth der Kirchengeschichte.
Silssdewli, äs II. seel. ntilitnts. äsn. 718. sOxx. I'. I.s L. Nöthe, v. Einst, deskirchenhist. Sind. auf d. Bildungd. Gemüths u. d. Leben. Lpz. 818. 4. I. Olarisss, Oi.