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Kirchengeschichte : Lehrbuch zunächst für akademische Vorlesungen / von Dr. Karl August Hase
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Cap.VI. Kath . Kirche s.1814. §.445. Barern. Preußen. 701

Klerus eine unabhängige, der Staatsgewalt überlegene Macht zu werdendrohte. Die Regierung hielt für kirchliche Erlasse, für bischöfliche Ver-leihungen von Pfründen und für Missionen durch Ausländer die könig-liche Genehmhaltung fest, ebenso die bisherige Verwaltung des Kircheu-guts und das Recht jedes Kirchenglieds gegen Mißbrauch der geistlichenGewalt den landesherrlichen Schutz anzurufen. Nur Erkenntnisse dergeistlichen Gerichte, wiefern sie einen Einfluß auf bürgerlicheVerhälmissenicht üben, wurden der königlichen Bestätigung enthoben und in Bezugauf das königliche Patronat wie auf das Schulwesen das Gutachten desBischofs zu vernehmen verheißen?) Die katholische Partei fand, daß dieRegierung nur Unwesentliches nachgegeben, aber den selbst von protestan-tischen Staaten bereits überwundenen Standpunkt festgehalten habe.Ein theologisches Seminar, das der Bischof von Speyer auf eigne Handeröffnete fl 864), um Priester nach seinem Wohlgefallen zu erziehn, wurdesofort durch die Regierung geschlossen?) Nachdem Preußen die Selb-ständigkeit der Kirche ausgesprochen hatte. Dec. 48), veröffentlichtendie Bischöfe, statt sich nach der Einladung des Ministers auf eine Ausein-andersetzung mit dem Staat einzulassen, eine Denkschrift fAng.49)?)darin sie als Folgerungen dieser Selbständigkeit beanspruchten: vollstän-dige Übername des Kirchenguts, unbeschränkte Leitung der katholischenSchulen und der Erziehung des Klerus, alleinige Besetzung aller geistlichenStellen, ungebundene Verwaltung des Sakraments der Ehe. DasStaatsgrundgesetz s31. Jan. 50) ließ den Grundsatz der Selbständigkeitbestehn, gab den Verkehr mit den kirchlichen Obern frei und verzichteteauf die Besetzung geistlicher Stellen insoweit, als dieselbe nicht auf Pa-tronat oder besondern Rechtstiteln beruht. Die Regierung hat seitdemeine Reihe Zugeständnisse gemacht?) selbstin Bezug auf den Verfassungs-eid?) Die wiederaufgenommene Beschränkung der theologischen Studienin auswärtigen Jesuitenanstaltcn und der Jesuitenmissionen f1852)wurde aufs mildeste gedeutet?) Nur die Klage aus Posen wegen Prote-stantifirens und Entnationalisirens der Lehranstalten^) war nicht zu er-ledigen. Der Bischof Arnoldi von Trier gebot seinen Pfarrern März53) im Überbieten des Breve von 1830 gemischte Ehen nur dann undauch dann ohne den Segen der Kirche zu gestatten, wenn der nichtkatho-lische Ehetheil die katholische Erziehung sämmtlicher Kinder eidlich zu-sichere; der König erklärte jeden Officier seines Heers sofort zu entlassen,der auf so schmachvolle Bedingung eine Ehe eingehe?) Aber die Mehrungvon Klöstern aller Art wurde durch die katholische Abtheilung des Cultus-

L) v. 8. Apr. 1852: A. AZ. 852. n. 118. 0 A. Bregenzer, d. Recht d. K. in d.

Speverer Scminarfrage. Spey. 864. H. v. Sicherer, Staat u. K. in Bay. Münch. 874.m) Im Katholik. Mainz. Text. Brl. KZ. 84g. 11. 84 f. 88. 8g. 85V. n. 4. n) Hase,ev. prot. K. d. dt. Reichs. S. 388. 'Knies, S. 13. o) Brl. KZ. 85V. N. 4. 33. 2V3.Der Conflict d. preuß. Reg. m. d. kath. Bisch, in Betr. d. Versaffungseides. Lpz. 85Ü.x) Brl. KZ. 852. H. 83. 80 f. 1V3. g) Promemoria betr. d. Beeinträcht. d. kath. K.im G. Posen. Pos. 848. s. ch Brl. KZ. 853. H. 33. 36.45.D. AZ. 853. 161.