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Kirchengeschichte : Lehrbuch zunächst für akademische Vorlesungen / von Dr. Karl August Hase
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Neue Kirchengesch. 6. Per. I. 16481877.

und auch Geistliche haben gebeten von den aufgelegten wenig erbaulichen4 Predigten absehn zu dürfen, der Erzbischof sah sich veranlaßt einigeDecane zu entsetzen: aber der Papst hat seine ausgezeichnete Standhaflig-keit gegen eine Regierung, die nicht aufhöre die Kirche zu quälen, hoch ge-rühmt/) deutsche, belgische und französische Bischöfe haben ihm ihre freu-dige Zustimmung erklärt und wie er selbst feierliche Gebete gegen die Ver-folger der Kirche angeordnet/) Erlasse der Regierung und des Erzbischofsüber das Convictorium zu Freiburg, über Verwaltung des Kirchenver-mögens und Einsetzung von Pfarrern befahlen Entgegengesetztes. EineAnklage gegen den Erzbischof wegen Verleitung zum Ungehorsam führtezu seiner gerichtlichen Haftname in der mildesten Form und auf wenigTage. Die Regierung hoffte diesen mißlichen Zwiespalt durch einen Ver-trag mit dem Papst auszugleichen, indem sie die Anklage gegen den Erzbi-schof und alle Processe gegen Geistliche, welche ihm nur gehorcht hatten,niederschlug sl854). Nach langem Handeln kam eine Convention zuStande/) und wurde slb.Dec. 59) als Grundgesetz der katholischenLandeskirche verkündet. Ein Schrei der Entrüstung dagegen, von Prote-stanten ausgegangen, fand doch vollen Wiederhall in der katholischenBevölkerung, in der Psarrgeistlichkeit und selbst in der katholischen Uni-versität, als wegen Bedrohung des Gewissens, der bürgerlichen Freiheitund der Wissenschaft. Das Ministerium gedachte nur einige Artikel derConvention, welche Gesetzveränderungen und Geldverwilligungen betra-fen. den Kammern vorzulegen: diese forderten zur Gültigkeit als LauLes-gesetz die Verhandlung über das Ganze. Erschüttert von dem einmüthigenGegensatz wechselte der Großherzog das Ministerium sApril 60). die ent-schiedensten Gegner der Convention, welche in dasselbe traten, konnten sienur aufheben. Mit den Kammern vereinbarte Landesgesetze s8. Oct. 60)erkennen der katholischen wie der evangelischen Kirche das Recht zu. ihreAngelegenheiten selbständig zu verwalten, haben daher den Inhalt derConvention großentheils in sich aufgenommen,indem sie doch jede Zwangs-gewalt der Kirche ausschließen und dem Staat ein gerichtliches Strafrechtgegen den Mißbrauch geistlicher Amtsgewalt vorbehalten /) Der Erzbischofwollte nur die päpstliche Convention als zu Recht bestehend achten, ohnedas gegen die ganze gesetzliche Macht des Landes durchführen zu können,bis das Schulgesetz s1864). welches die obern Schulbehörden der Ernen-nung des Ministeriums ohne konfessionelle Bestimmtheit anheimgibt, undin den Ortsschulvorstand den Pfarrer nur neben die erwählten Gliederaus der Gemeinde setzt, den Kampf günstiger für ihn stellte. Er gebot den

e) Alloculion v. 19. Dec: D. AZ. 8L4. kt. 5. ä) tll. p.Aetleler, Recht II. Rechtsschutzd. kath. K. in Deutscht. Mainz 854. Hirskiier, z. Orientirunz ü. d. dericit. KStreit.Freib. 854.Venedttj, die Patarierim 11. u. 19. Jhh. Aarau 854. H. Ewald, an d.dt. Bischöfe päpstl. Glaubens. Gött. 854. DeutscheVierteljahrschr. 854. H. 1. e> Inder Bulle iVetsriri kastoris vioarin v. Juni 1859. Maas, d.Bad. Conv. Jnnsbr. 859./> Prot. KZ. 859. kt. 44.