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Kirchengeschichte : Lehrbuch zunächst für akademische Vorlesungen / von Dr. Karl August Hase
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Cap. VI. Kath.Kirches.1814. H.449. Döllinger. stieinkens. 717

zu erstreben. Als es zur Folgerung kam über die Befriedigung des reli-giösen Bedürfnisses der von der neukatholischen Kirche Ausgestoßnen, daist Döllinger, der seinen gelehrten Scharfsinn ein langes würdiges Lebenhindurch der Verherrlichung seiner Kirche geweiht hat, zurückgeschreckt vorder Spaltung einer Sectenkirche; man mußte sich doch einigen, daß es dazur Gemeindebildung komme, wo ein Nothstand vorliege. So sind Ge-meinden entstanden, denen Kirchen lehensweise eingeräumt wurden, dieder römische Katholicismus als entweiht verließ. Ein 2. Congreß sSept.72s zu Köln durch Delegirte aus den Gemeinden s) hat einen Ausschußvon Priestern und Laien beauftragt, durch welchen v. Reinkens zumBischof erwählt worden ist s4. Juni 73s in der Weise der Misstonsbischöfe.Dieser hat im Anschluß an das Jansenistische Kirchenwesen in den Nie-derlanden sS. 538s, dessen Erzbischof Loos bereits die Firmung altka-tholischer Kinder in deutschen Landen vollzogen hatte/) die Bischofsweiheerhalten und wie sein Programm eine Schrift herausgegeben über den h.Cyprian/) der zur Zeit, als es noch keinen Papst gab, dem Bischof vonRom als einem falschen Apostel und Widerchrist entgegengetreten ist. Diepreußische Regierung, welche in den Altkatholiken Bundesgenossen desKampfes gegen die römische Hierarchie erkannte, hat nach dem Rechts-grunde, daß dem Staat nicht zukomme innere Glaubensstreitigkeiten derkatholischen Kirche zu entscheiden, den Altkatholicismus, vertreten durchMänner, die bis auf das neue Dogma in dieser Kirche als Priester undKirchenlehrer hochangesehn waren, als Bestandtheil der katholischen Kirchegelten lassen, sonach O. Reinkens als katholischenBischof anerkannt s19.Spt. 73s und angemessen dotirt, auch ein Gesetz erlassen/) das in jederGemeinde für eine erhebliche Anzahl ausgeschiedner Altkatholiken den Mit-gebrauch der Kirchengebäude, des Kirchhofs und vom sonstigen Kirchen-vermögen die Theilname am Genuß je nach dem Zahlenverhältniß in An-spruch nimmt; dazu den altkatholisch gewordnen Inhaber einer Pfründeden Fortbezug derselben sichert. Gleichfalls hat Baden sNov. 73s/ undHessen sDec. 75s den Bischof anerkannt, Baiern zwar die Anerkennungvermieden, doch ohne seinen geistlichen Handlungen im Lande entgegenzu sein. Die erste ordentliche Synode zu Bonn sMai 74s unter dem Vor-sitz des Bischofs hat nach den Vorschlägen einer Versammlung zu ConstanzsSpt. 73s") eine Kirchenverfassung angenommen:") Gesetzgebung undhöchste Entscheidung bei der jährlich versammelten Synode; ihre Mitglie-der sämmtliche Geistliche und Abgeordnete aus jeder Gemeinde je nachihrer Zahl; neben dem Bischof eine durch die Synode gewählte Synodal-repräsentanz. 2 Geistliche und 3 Laien. Zugleich wurde die priesterliche

A) Verhandln d. 2. Altkath. Congr. zu Köln. Eb. 872. /») Aenstle, die apost. Reise d.

Erzb. v. Utrecht. Augsb. 872. i) sS. S3, o.s L> v. 4. Juli75 : Hinschius, II. S. 130.k) Officielle Actcnjt. ü. die Kfrage in Baten. Freib. 875. mjAltkalh. Congreß 12-14.Spt. Const. 873. m) Beschlüsse der 1. Syn. d. Altkath. 27-2S. Mai. Bonn 874.3.A. 875.