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Beitrag zur Geschichte der Revolution vom 6ten September 1839 / Von H. Weiss
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als die Regierung. Von jenem erfuhr ich am Mor-gen bei Herrn Heß, daß es statt des gedruckten, se-

Großrathsbeschlüffe, als die Sorge für Erhaltung der öffent-lichen Ordnung und Sicherheit obliegt, solch erneuerten Um-trieben nicht gleichgültig zusehen, ohne selbst die größte Ver-antwortlichkeit auf sich zu laden."

Hiezu kam noch die zum mindesten anstößige Weise, wiedie früheren Wünsche und Petitionen den Kirchgemeinden zurBestätigung und Unterschrift theilweise waren vorgelegt worden.Es war Thatsache, daß an manchen Orten die GemeindSbehör-den den ihnen auf diesem oder jenem Wege zu Handen der Ge-meinden zugekommenen Einladungen und Aufforderungen aufsGenaueste nachkamen, während die Proklamationen der Re-gierung aufs Nachlässigste behandelt wurden, verschiedene seit-her vor den Administrativbehörden behandelte Streitigkeitenbeweisen hinlänglich die bei diesen Gemeindsversainmlungen statt-gehabten Ungesetzlichkeiten. Auf demselben Wege, schien es,sollten die GemeindS- und BezirkSkomites wieder zurThätigkeit aufgefordert, sollte der neue Aufruf wieder an dieGemeinden gebracht werden."

ES lag nicht von ferne in der Absicht des Regierungs-rathes , weder einzelnen Bürgern noch zahlreichern Vereinen dasRecht verkümmern zu wollen, beliebige Gegenstände zu berathe»,Ausschüsse zu erwählen, von ihnen Vorschläge anzuhören oderWünsche an sie gelangen zu lassen; daß aber verfassungsmäßigeGemeindövorsteherschaften nach den. Aufforderungen der ComitesGemeindsversainmlungen veranstalten und die Verhandlungenüber die auf demselben Wege hineingelangten Gegenstände inamtlicher Stellung leiten sollten, das mußte als Mißbrauchdes Staatsorganiömuö angesehen werden: denn gewiß lag esnicht im Sinne der Verfassung, den Kanton in Bezirke unddiese in Gemeiden zu theilen, um mittelst dieser Organe gegendie oberste Landesbehörde in Opposition zu treten, so wenig alses mit Verfassung und Gesetzen in Einklang gebracht werdenkann, wenn dem solches verlangenden Centralcomite die Ergeb-nisse der in Gemeinden und Wahlkreisen getroffenen Wahlenverfassungsmäßiger Beamter auf gleiche Weise zur Controllirung