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questrevten CommenttnV einen lithographirten verbrei-tet hatte, worin eine etwas mildere Saite aufgezogen
mitgetheilt werden sollten, wie dieses gleichzeitig an die Statt-halterämter zu Handen des Regierungsrathes gesetzlich geschehenmuß. Mit der Einführung eines zweiten Organismus und einerzweiten Art von Vorständen und Vorstehern, in denen dasVolk um so eher sein Heil zu erblicken vermeinte, als man das-selbe glauben machte, seine wirklichen Vertreter meinten es nichtgut mit ihm, mußte die Achtung vor der verfassungsmäßigenStaatseinrichtung und vor den aus ihr entsprungenen und hin-wieder dieselbe handhabenden Behörden verschwinden und esblieb nicht einmal dabei stehen, daß man zu Handen der ober-sten Landesbehörde unumwunden erklärte, was sein oder nichtsein soll und dürfe; von vielen Seiten her ertönte bald der diewahren Absichten enthüllende Ruf: Die Regierung, der großeRath haben unser.Zutrauen verwirkt!^
„Dieses, Tit., schien dem Regierungsrathe der einzigeStandpunkt zu sein, von welchem aus die ganze Angelegenheitrichtig in's Auge gefaßt und beurtheilt werden kann."
„Bald nachdem der erwähnte Aufruf unter das Volk ge-langt war, zeigten sich neue Aufregungen unter demselben, undso wie auf der einen Seite diese zunahmen und sich bald wiederin Versammlungen und Aeußerungen über den großen Rath,den Regierungsrath und andere Behörden und in mancherleiAnschuldigungen einzelner Mitglieder derselben kund gaben, sosahen sich auf der andern Seite viele des Umtriebes müde ge-wordene oder von jeher ruhig gebliebene Bürger nach einer Be-hörde um, welche Willen und Macht hatte, die Ruhe desLandes zu schützen. In beiden Beziehungen war es Pflicht desRegierungsrathes, sich seines Rechtes zu bedienen."
„Der Erlaß vom 2Z. wollte nichts anderes als einerseits dasVolk vor Aufreizungen, die Gemeindsbeamtungen anderseits vorungesetzlichen Schritten und die organischen Institutionen vor einemGebrauche, zu dem sie nicht bestimmt sind, vor Mißbrauch be-wahren, keineswegs aber die Bürger in ihren Besprechungenund Berathungen öffentlicher Angelegenheiten hemmen oder siean der Ausübung des PetitionSrechteö hindern. Der Erfolg