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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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Der König ^entsprach dem an ihn gerichteten Ansuchen,und ließ durch seinen Geschäftsträger Bacher den schwei-zerischen Kantonen (am 17. November 1791) das Dekret

Malseigne ertheilte dem Regiments nun den Befehl, nachSaar-Louls abzumarschiren, allein dasselbe lehnte sich dagegenauf, entwaffnete seine Offiziere und nahm Malseigne gefangen.

In der Zwischenzeit war der Marquis de Bouills mit denSchweizerregimentcrn Castella und Vigier und mit Abtheilungender Regimenter Rohale-Liegois und Royal-Allemand, und denNationalgarden der benachbarten Departemente vor Nancy ange-langt, und hatte an die rebellische Garnison folgende Forderungengestellt:

1) innert zwei Stunden den General Malseigne freizugeben;2) sofort die Stadt Nancy zu verlassen, und ihm 3) vier Rädels-führer jedes Regiments, zur Beurtheilung durch die National-versammlung, auszuliefern.

Während die Garnison im Begriff war die Stadt zu ver-lassen, rückte Bouills gegen das Thor Stainville heran, das ervon denjenigen Rebellen, die ihren Korps nicht folgen wollten,i besetzt fand.

s Zur Uebcrgabe aufgefordert, antworteten sie mit einer Ar-^ tilleriesalve, welche dem an der Spitze der Kolonne marschierendens Regiment Castella viele Leute tödtete. Vergeblich hatte Lieute-s nant Desilles vom Regiment lutüntsris <lu roi getrachtet, weite-^ rem Blutvergießen dadurch vorzubeugen, daß er sich vor dieMündung der Kanonen stellte. Erst nach einem hartnäckigenKampf, der viele Opfer forderte (40 Offiziere und mehr als400 Soldaten^, gelang es in die Stadt einzurücken. Ein großerTheil der Aufrührer wurde gefangen, unter diesen 138 Soldatenvom Regiment Chateauvieux, die nun am 4. September vor einnach Maaßgabe der Kapitulation ausschließlich aus Schweizer-offizieren bestehendes Kriegsgericht gestellt wurden.

Durch dieß kapitulationsmäßig bestellte Kriegsgericht warenvon den Meuterern 24 zum Tode und 40 zu zwanzigjährigerGaleerenstrafe verurtheilt worden. (Siehe Morell, Schweizer-Regimenter Seite 26, und Lugsue kiells, Ristoire ckss troupss