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lösung der französischen Garden, nach Licencirung dersogenannren hundert Schweizer am 19. März 1792 undnach Aufhebung der konstitutionellen Garde des KönigS,durch Beschluß der Nationalversammlung vom 29. Mai1792, einzig noch das Schweizergarde-Regiment.
Die Gründe, welche die Nationalversammlung unddie verschiedenen Ministerien veranlaßt haben mögen,auf dieß Regiment das Dekret vom 6. Juni 1792, hin-sichtlich der Entfernung der Armee aus der Hauptstadt,nicht anzuwenden, waren wohl größtentheils politische,indem man die Kantone durch eine Verletzung der Kapi-tulation nicht mißstimmen wollte. Durch die allgemeineKapitulation von 1764 waren nämlich alle Privilegiendes Garderegiments bestätigt worden.
Zu diesen Privilegien gehörte aber auch dasjenige,daß das Garderegiment, wenn es nicht mit dem Königin's Feld zog, in Paris und Umgegend (Ruel und Cour-devoie) garnisoniren sollte.
Neben diesen politischen Motiven mag aber bei derkonstitutionellen Partei, in der Nationalversammlungsowie beim Ministerium, noch der Wunsch mitgewirkthaben, das Schweizergarderegimeut zur Sicherheit derPerson des Königs und seiner Familie in der Nähe zubehalten. Der König und seine Familie waren nämlichschon wiederholt thätlichen Beleidigungen ausgesetzt ge-wesen.
So war am 18. April der König, als er nach St.Cloud fahren wollte, angehalten und zur Rückkehr ge-zwungen worden, und am 25. April hatten die Schweizer-garden große Volkshaufen, die bereits in den Gartender Tuilerien gedrungen waren, zurückweisen müssen; am20. Juni aber war der König und seine Familie durch