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seits die Eidgenossen in deren Gebiete bekriegen wollen,so soll, wie in Artikel 8 erläutert ist, der König dieSeinen nicht daran Theil nehmen lassen.
Vorbehalten wird von Seiten der Eidgenossen „vnnserallerheiligoster Vatter der Bapst Leo der Zechend, derheilig Römsch Stul, die keyserlich Maiestat, das heiligRömsch Rych, das durchlüchtig huss Oesterrych, diedurchlüclitigosten Hertzogen von Sauoy vnnd Wirttem-berg, der durchlüchtig herr Laurencius vnd das hussde Medicis, der Stat vnd commun zu Florentz, der herrvon Vergiez, Marschalck in Burgund , vnnser allt pündvnd all ander, mit denen wir In pundtnuss, Burg oderLandrecht habenn vnd vns verwanndt sind“ — derge-stalt, dass, wenn der König dieselben bekriegen möchte,die Eidgenossen dann ihren Verpflichtungen denselbengegenüber „erlich, trüwlich vnd Redlich“ nachzukommenhätten; sollten dieselben aber ihrerseits den König inseinem Gebiete bekriegen wollen, so sollen, wie in Ar-tikel 8 angegeben ist, die Eidgenossen die Ihrigen nichtdaran Theil nehmen lassen.
Sodann werden noch die gegenseitigen Bedingungenfür Handel und Wandel stipulirt.
Dieser „Vertrag des fridens vnnd fründtschafft“wird von Seiten des Königs bei seiner „küngklichenwürde“ und von Seiten der Eidgenossen bei ihren „guttentruwen“ bekräftigt*).
Was in diesem Bündnisse besonders auffällt, ist derUmstand, dass Frankreich den Eidgenossen die Auszah-lung von namhaften Kriegsentschädigungen und grossenPensionen verspricht, ohne dafür auch nur irgendwelchenennenswerthe Gegenleistung zu verlangen; da jedochdiesem ersteren Bündnisse sofort ein zweites folgt, sodürfte der Schlüssel dieses Räthsels in diesem letzterenenthalten sein.
*) Berner Staatsarchiv: Eidgenössische Abschiede, Band 3,Abtheiiung 2 , pag. 1406 u. ff-