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lässt der König den Eidgenossen die Wahl, sich inner-halb Jahresfrist auszusprechen, ob sie dieselben behaltenoder dafür die 300,000 Kronen, von denen schon früherdie Rede gewesen war, annehmen wollen; nehmen dieEidgenossen aber das Geld an, so müssen sie auch dasVeltlin und „Cläfenn“ (Chiavenna), sowie noch anderesursprünglich zum Herzogthum Mailand gehöriges Gebietan den König herausgehen; ausgenommen jedoch bleibenStadt und Schloss „Belletz“ (Bellinzona ) nebst derenZubehör, die Uri, Schwytz und Kidwaiden zu verbleibenhaben; an diesen 300,000 Kronen sollen aber die 3 Bündein „Churwalenn“ (also Graubünden ) ihren Antheil haben,w r ie eines der XII Orte.
13) „Diser löblicher frid vnd nachpurlich früntt-schafft“ soll „zwüschenn den küngenn vnd krön vonFranckrych vnd gemeiner Eydtgnosschafft “ in allenPunkten und Artikeln „ewengklich bestan vnd wären.“
Vorbehalten wird von Seiten des Königs „vnserallerheiligostcr vatter der Bapst Leo der Zechennd, derheilig Römsch Stul, das heilig Römscli Rych, die aller-durchluchtigosten lierren der gloübig küng von Hyspa-nyen, vnnser allerliepster tochtermann, die küng zuEngelland, zu Schottenn, zu Nauarra vnd zu Tennmarck,die durchlüchtigen Hertzogenn, der Ilertzog von Sauoy,vnser allerliepsten Vetter, ouch die hertzogen von Lot-tringen vnd Geldern, die durchlüchtig herrschaft vndgemeind von Venedig , der durchlüchtig herr Laurentzvnd das huss de Medicis , die herrschafft vnd gemeindvon Florentz, der hochwirdig herr Bischoff von Lüpchvnd all ander, die mit uns bishar Pundtnuss vnd fründt-schafft angenomenn habenn“ — dergestalt, dass, wenn diebesagten Herren, die Eidgenossen, dieselben bekriegenmöchten, der französische König dann seinen Verpflich-tungen denselben gegenüber „Erlich, trüwlich vnd red-lich“ nachzukommen hätte; sollten dieselben aber ihrer-
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