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Eidgenossen nicht zurückgehalten werden, sondern müsseninnerhalb 10 Tagen nach geforderter erster Tagleistungzu ihm gelangen können; diese Kriegsknechte sollenbis zum Ende des von ihm geführten Krieges hei ihmverbleiben und von ihm nach gewöhnlichem Brauche be-soldet werden; sollten aber die Eidgenossen selbst inihrem Lande in einen Krieg verwickelt werden undkönnten sie dabei dieser ihrer Kriegsknechte ohne „merk-lichen schaden und beschwärd“ nicht entbehren, sosollen die Eidgenossen dieser ihrer Verpflichtung sofortenthoben sein und „macht und gwalt“ haben, die Knechteheimzuberufen, worauf der König sie dann sofort zu be-urlauben hat.
3) Sollte der Fall eintreten, dass der König gegenseine Feinde „in eigner person“ auszöge, so darf er aufseine Kosten so viele eidgenössische Knechte anwerben,als er will; es dürfen derer jedoch nicht weniger als6000 sein; auch soll er deren Hauptleute aus jedemOrte der Eidgenossenschaft und deren ewigen Bundes-genossen auswählen; diese ewigen Bundesgenossen abersind: Der Abt von St. Gallen , die Stadt St. Gallen , die3 grauen Bünde , Wallis , Mülhausen , Rottweil undBiel .
4) Während der Kriegsdauer soll der König dieseKriegsknechte ungetheilt bei einander belassen; in Frie-denszeiten aber kann er sie abtheilen und an mancherleiOrten, Städten und Schlössern zur Hut und Beschirmungderselben verwenden.
5) Sie sollen ihm „nit verbunden sin uff dem mer,sunder allein uff dem ertrich zuo dienen“, jedoch nurder Bedingung, dass er von Feinden „beschwärdt oderangesprengt“ sei.
6) Die Besoldung aber hat derart zu geschehen,dass jeder Knecht monatlich 4V-2 Rheinische Gulden, oderderen Betrag in anderer Münzart, empfange; letzteres