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Beiträge zur Geschichte der Einigungen der alten Eidgenossenschaft mit dem Auslande und des Verhaltens der Eidgenossenschaft bei dem endgültigen Uebergang der Franche-Comté an Frankreich : Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der philosophischen Fakultät der Universität Bern vorgelegt / von Hartmann Friedrich von Mülinen
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jedoch stets nach dem Werth, den das Geld am Orteder Auszahlung hat. Die Soldauszahlung aber wird fällig,sowie sich die Knechte zum Auszuge gestellt habenund angenommen worden sind; da sollen sie einen Soldauf 3 Monate beanspruchen dürfen, auch wenn der Königsie vor dem Ablaufe derselben wieder entliesse; denersten dieser 3 monatlichen Solde sollen sie jedoch nochin ihrem Heimatlande und vor ihrem Auszuge erhalten,die beiden andern an dazu geeigneten Orten, wie es dieGelegenheit erheischt. Wenn aber der König die Knechtelänger als 3 Monate in seinem Dienste behielte, so hater ihnen den oben erwähnten Sold von Monat zu Monatauszubezahlen, so lange, bis sie wieder geziemenderWeise in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Die höherenund niederen Hauptleute jedoch haben nach dem bis-herigen Brauche der Könige von Frankreich besoldet zuwerden.

7) Wenn aber die Eidgenossen in ihrem jetzigenGebiete von einem andern Herrn,wz wirden, stats odereigenschaft der sige, ob er glich mit grösserer wirdefürträffe, bekriegt würden, so soll der König verpflichtetsein, ihnen zum Schutze ihres Gebietes, so lange derKrieg währt, auf ihr Ansuchen 200 Lanzen und 12 StückBüchsen, nämlich 6 grosse und 6 mittlere, zu geben;dies alles jedoch auf seine Kosten und in vollständigerAusrüstung. Dazu soll ihnen der König, so lange dieserihr Krieg währt, zu Lyon per Vierteljahr 25,000 Gold-kronen auszahlen lassen, ob er dann selbst mit Kriegbeladen sei oder nicht. Wenn aber die Eidgenossenvorziehen sollten, statt der 200 Lanzen weitere 2000Goldkronen per Vierteljahr anzunehmen, so hat der Königihnen hierin zu willfahren; was jedoch die 12 StückBüchsen betrifft, so sollen die Eidgenossen dieselbennach Beendigung des Krieges dem Könige wieder zu-stellen, es sei denn, sie wären an den Feind verlorengegangen.