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bruch vnd Yffenthalt“ ankaufen dürfen und zwar w'iefolgt:
2) Da die Unterthanen der Eidgenossen jenseits desGebirges darauf angewiesen sind, sich Nahrungsmittelanzukaufen, so sollen dieselben, wie auch diejenigen, diebei ihnen wohnen und daselbst „husshablich“ (nieder-gelassen) sind, jederzeit zu den Märkten im HerzogthumMailand „gan, rytten vnd faren“ dürfen, letzteres „zuWasser oder Land“; sie sollen dabei jedoch bei ihren„Eyden“ anzeigen, dass sie wirklich die Unterthanender Eidgenossen oder die bei denselben Niedergelassenensind. Auf den Märkten aber soll es gestattet sein, dassihnen Korn zum Ankäufe zugeführt werde. Was dannein Jeder an Nahrungsmitteln, da der Yorkauf ausge-schlossen bleibt, zu seinem Hausgebrauche auf sich oderseinem Rosse fortzuführen vermag, mag er dann kaufenund heimbringen. Da jedoch ein Theil der eidgenössi-schen Unterthanen zu diesem Behufe weit gehen müsste,so gestattet der König einem Jeden der Yorgenannten,auch für den Hausgebrauch seiner Nachbarn Einkäufezu machen, vorausgesetzt, dass die Namen dieser letzteren„in Gschrifft gestellt“ und von einem ihrer Amtsleuteein „gschrifftlicher Schyn darumb geben“ worden sei unddass ebenso dabei kein Missbrauch vorkomme. Wennaber etwa auch vermögliche Leute „mitt ettlichen Rossen,Wägen oder Schiffen“ auf diese Märkte kämen und „vonder Oberkeit Schyn oder Zügknuss erzeigten, das ir Eür-geben war sye“, so soll ihnen auch gestattet sein, „söl-lich Gutt vnd Gethreid“ für den Bedarf eines Jahresund nur gegen Abgabe der gewohnten Zölle anzukaufenund fortzuschaffen. Es darf jedoch Niemand von ihnenYorkauf oder Kaufmannschaft damit treiben, er habedenn Seitens der Magistratsherren die Erlaubniss desKönigs dazu. Würde dagegen verstossen werden, sosollen die Schuldigen von den Magistratsherren oder denEidgenossen, oder dem Richter des Ortes, wo dies ge-