Buch 
Beiträge zur Geschichte der Einigungen der alten Eidgenossenschaft mit dem Auslande und des Verhaltens der Eidgenossenschaft bei dem endgültigen Uebergang der Franche-Comté an Frankreich : Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der philosophischen Fakultät der Universität Bern vorgelegt / von Hartmann Friedrich von Mülinen
Entstehung
Seite
26
JPEG-Download
 

26

bruch vnd Yffenthalt ankaufen dürfen und zwar w'iefolgt:

2) Da die Unterthanen der Eidgenossen jenseits desGebirges darauf angewiesen sind, sich Nahrungsmittelanzukaufen, so sollen dieselben, wie auch diejenigen, diebei ihnen wohnen und daselbsthusshablich (nieder-gelassen) sind, jederzeit zu den Märkten im HerzogthumMailandgan, rytten vnd faren dürfen, letztereszuWasser oder Land; sie sollen dabei jedoch bei ihrenEyden anzeigen, dass sie wirklich die Unterthanender Eidgenossen oder die bei denselben Niedergelassenensind. Auf den Märkten aber soll es gestattet sein, dassihnen Korn zum Ankäufe zugeführt werde. Was dannein Jeder an Nahrungsmitteln, da der Yorkauf ausge-schlossen bleibt, zu seinem Hausgebrauche auf sich oderseinem Rosse fortzuführen vermag, mag er dann kaufenund heimbringen. Da jedoch ein Theil der eidgenössi-schen Unterthanen zu diesem Behufe weit gehen müsste,so gestattet der König einem Jeden der Yorgenannten,auch für den Hausgebrauch seiner Nachbarn Einkäufezu machen, vorausgesetzt, dass die Namen dieser letzterenin Gschrifft gestellt und von einem ihrer Amtsleuteeingschrifftlicher Schyn darumb geben worden sei unddass ebenso dabei kein Missbrauch vorkomme. Wennaber etwa auch vermögliche Leutemitt ettlichen Rossen,Wägen oder Schiffen auf diese Märkte kämen undvonder Oberkeit Schyn oder Zügknuss erzeigten, das ir Eür-geben war sye, so soll ihnen auch gestattet sein,söl-lich Gutt vnd Gethreid für den Bedarf eines Jahresund nur gegen Abgabe der gewohnten Zölle anzukaufenund fortzuschaffen. Es darf jedoch Niemand von ihnenYorkauf oder Kaufmannschaft damit treiben, er habedenn Seitens der Magistratsherren die Erlaubniss desKönigs dazu. Würde dagegen verstossen werden, sosollen die Schuldigen von den Magistratsherren oder denEidgenossen, oder dem Richter des Ortes, wo dies ge-