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Pflichten gegen Gott und den Nächsten — „ettwas wyt-terer Fründtschafft vnd Yerstendtnuss gegen einandern“zu pflegen, sich im Kriegsfälle zum Schutze ihrer beid-seitigen Herrschaften gegenseitig zu „entschritten“ (bei-zustehen) und „sölliche löbliche, gutthertzige, oucli vff-rechte waaro Piindtnuss vnd Yerstendtnuss one allenBetrug“ und „allein hochheiligister Dryfalltigkeit zu Lohvnd Eeren, zu Erhalltung der heiligen catholischen,römischen christlichen Küchen, ouch zu Schirm vnd Wol-fart vnser, vnser Landen, Lütten vnd Underthanen ....mitteinandern ynzetretten vnd vffzerichten“. König Phi-lipp beauftragt „Don Carlo von Arragon“ als „Guber-nator“ (Statthalter) des Herzogthums Mailand, mittelsPompejus zum Crütz (de Croce), des ordentlichen Am-bassadoren bei der Eidgenossenschaft, mit den genannteneidgenössischen Orten „ein söllich heilig vnd löblichWerck“ zum Abschluss zu bringen.
1) Beiderseits sind Zugang, Handel und Wandelzugesichert. Die 6 katholischen Orte gestatten, dass desKönigs von Spanien Unterthanen auf ihrem und ihrerUnterthanen Gebiet „allerhand Yictualion oder Narung,Spys vnd Tranclc zu irem husshabliclien Bruch“ ankaufendürfen; will aber einer derselben grössere, nicht nur zudiesem Zwecke berechnete Ankäufe derart machen, sodarf er dies nur mit der Erlaubniss der Behörde derbetreffenden Ortschaft thun; auch sollen sie diese Yor-l'äthe in’s Mailändische hinüberführen dürfen, dabei je-doch alle jetzigen oder künftigen Zölle, Ordnungen undSatzungen beachten. Sollte diese Massregel aber denandern eidgenössischen Orten, die mit den 6 genanntenüber etliche dieser Lande, besonders jenseits des Ge-birges (des Monte Cenere), gemeinsam zu herrschen haben,nicht gefallen, so gestattet der König aus besonderer„Giitte vnd Milltigkeit“ dafür trotzdem, dass auch diegenannten eidgenössischen Orte und deren Unterthanen»allerhand Yictualien vnd ässige Spys zu irem Huss-