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Beiträge zur Geschichte der Einigungen der alten Eidgenossenschaft mit dem Auslande und des Verhaltens der Eidgenossenschaft bei dem endgültigen Uebergang der Franche-Comté an Frankreich : Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der philosophischen Fakultät der Universität Bern vorgelegt / von Hartmann Friedrich von Mülinen
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liehen vnd luttern Bevelch vnd Gwallt setzen vnd ver-schaffen, nicht allein für den jetzigen, sondern auch fürjeden künftigen Gubernator zu Mailand (welchen Befehlein solcher Gubernator auch immer mit ihm nach Mai­ land bringen soll), um die obberührten Sachen alle or-dentlich und getreulich zu erfüllen; demgemäss behaltensich dieHerren Eydtgnossen hierin auch vor, dass siezur grösseren Sicherheit dieser Sachen jederzeit, sowieein neuer Gubernator nach Mailand kommt, diese könig-liche Yerheissung verlangen dürfen und erhalten sollen,wie dies auch des Königs Befehl, Wille und Meinungist, damit sie in nichts verkürzt würden, in Anbetrachtdessen, dass es ihnen, sofern sie in der Noth erst desBevelchs vnd Gwallts so wytt vss Hispanien lierusserwarten müssten,zu lang vnd der Sach zu spaat wer-den möchte. Ueberdies soll, zur genügsamen Bekräf-tigung dieser Sachen, den Eidgenossen der 6 katholi-schen Orte, bevor dieseVereinung vnd Pündtnuss inKraft tritt, von dem König eingnugsamer, luttrer, ver-sigleter, pergamentiner Schyn aller Dingen vnd mittvnser selbst eignen Händen vnderschriben zugestelltwerden, des Inhalts, dass er mit allen hievor aufgezähltenSachen zufrieden sei, auch verspreche, dieselben un-verbrüchlich zu halten und zu verschaffen, dass sieauch von seinen Befehlsleuten unverbrüchlich gehaltenwürden.

13) Wenn es geschehen sollte, dass in den 6 ka-tholischen Orten Leute wären, die sich in Misshandlungder Ihrigen so weit vergriffen, dass sie dafür zur Ga-leerenstrafe verurtheilt würden, so sollen des KönigsAmtsleute dieselben hiezu zu übernehmen bereit sein;sie sollen dieselben dann an der Grenze in Empfangnehmen und laut ergangenem Urtheilan Ort vnd End,wohin sichs gebührt, schaffen; doch nur unter der Be-dingung, dass die besagten Amtsleute um nichts weiter