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befragt würden, als um den Ort, an welchen die Ver-urtheilten zu liefern sind, auf welche Auskunft gestütztdie „Fründtschafft“ (Gefreundten) der Yerurtheilten, oderwer sich mit ihnen sonst zu befassen hat, dieselben nachderen abgelaufenen Strafzeit wieder zurückfordern und,wenn sie noch am Leben, wieder abholen dürfen.
14) Es ist abgemacht und beschlossen, dass diese„löbliche Yereinung vnd Pündtnuss“ bis zum Verlaufevon 5 Jahren nach dem Absterben des „catholischenKönigs vnd synes Sons, dess jungen Fürsten “ (obwohlwir „beidersytts bittend, das Gott der Allmechtig synemgöttlichen Kamen zu Lob dasselbig nach synem göttlichenWillen lang verhütten, ouch glückliche Wolfart mitt er-wünschter Gesundheit vnd langem Laben verlyhen wolle“)währen soll.
15) „Diewvl dann vnser der Eydtgnossen Machtvnd Stercke (nach göttlichem Zuthun) an der Yile“(Menge) „vnsrer redlichen dapfern Mannschafft, in Krie-gen geübt, gewont vnd erfaren, gelegen (alls die ver-gangne Zytt meermalen bezügt) vnd wir wenig andreÜbung noch Yffenthallt habendt“, so hat der König,„vss sonderm gnädigem guttem Willen“ und zur bessernErhaltung dieses Bündnisses, beschlossen, jedem der mitihm verbündeten Orte jährlich „in den gemeinen Lands-seckel fünffzehenhundert Cronen“, die Krone zu zwei„Müntzgulden“ gerechnet, in gutem Geld und guterWährung, stets nach dem dorweiligen Werthe, unfehlbarzu entrichten; dieses hat auf das heilige Osterfest ineinem der 6 katholischen Orte zu geschehen und solldie erste Zahlung zu Ostern des nächstkünftigen Jahres1588 verfallen sein und erlegt werden. Ebenso sollen,so lange diese „Yereinung“ währt, stets aus jedem der6 Orte je „zwen Jüngling oder Studenten vff der hohenSchul zu Meyland oder Pauia“, daselbst „frye Künstvnd Tugent sampt der Sprach dess Lands zelärnen“,