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auf des Königs Kosten erhalten werden und soll derselbean jeden dieser Studenten jährlich 70 Kronen besagterWährung an dem Orte, wo sie studiren, auszahlen lassen,damit sie dadurch neben „der Leer der Tugenden vndKünsten“ auch „desto geneigter“ würden „zu Ir er Maye-stet Dienst“.
16) Die Eidgenossen behalten sich ausdrücklich vor,im Fall ihnen dieses hier Yersprochene nicht gehaltenwürde und desgleichen die „vorbestimpte von Ir Maye-stet versprochne Pensionen oder Jargelit“, die IhreMajestät ihren Obrigkeiten nun schuldig wird und ihnen,wie besagt, von Jahr zu Jahr auf Termin zu zahlen ver-spricht, nicht erlegt würden, so dass nach deren Yer-fallzeit ein Jahr verstriche, ohne dass sie bezahlt wür-den, und somit eine verfallene Pension die andere er-reichte — dem mailändischen Gubernator gegenüberdurch etliche hiezu von den Orten abgeordnete Gesandtepersönlich „Yerkündung oder Protestation“ geschehenzu lassen, und soll es dann „zu vnserm der EydtgnossenGfallen stan, ob wir in söllicher Pündtnuss wytter ver-harren wöllendt oder nitt“.
17) „Zum Sibenzehenden vnd Beschluss“ behaltensich beide Theile „alle elltere Pündtnussen vnd Yer-stendtnussen“, die sie gegen oder mit Jemandem einge-gangen haben möchten, vor. Sollte aber Jemand, „derwäre glych wär er wollte“, die eine dieser beiden Par-teien, nämlich den König Philipp in seinem HerzogthumMailand oder die mit ihm verbündeten Orte in ihremGebiete „rnitt Krieg oder andrer vygendtlieher Gstalltheimlich oder öffentlich antasten, verletzen oder über-fallen“, so soll die andere Partei derselben gegen dieseBeleidiger, „wär joch die sygent“, Hilfe leisten. "Wennaber die 6 katholischen Orte „mitt andern, so nitt vn-sers waaren catholischen Gloubens wären, in Krieg kä-mendt, was Yrsachen joch söllches beschelie, ob glych