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Erster Band.
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291
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Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland. 291

Das Bewußtsein verhältnißmäßiger Armuth und Ohnmacht, dasso als neu hinzugekommenes, entscheidendes Element die unmittelbares' Veranlassung gab, die bisherigen Bahnen zu verlassen, mußte um soE schwerer in das Gewicht fallen, da kein Einsichtiger sich verbergenis konnte, daß die Bedürfnisse der Regierung, die Forderungen die sie- an das Land stellen muß, wenn sie anders ihre Weltstellung be-

^ Häupten will, sich nothwendiger Weise in einer viel schnelleren Pro-

gression steigern, als die Production, das Nationaleinkommen, unterden gegenwärtigen Umständen gesteigert werden können; wohin solltedas sichren?

Mit der Aufhebung der Leibeigenschaft mußte und solltei der Anfang der Neugestaltung des Reichs gemacht werden, denn inihr lag die Hauptursache des Uebels. Aber wie sollte diese, Aufhebung herbeigeführt werden? — Die Ausgabe ist in der Thatvon entmuthigender Schwierigkeit!

Sie ist es vor Allem deshalb, weil die Grundeigenthums- undHörigkeits-Verhältnisse sich in Rußland in durchaus anderer Weiseentwickelt haben als im übrigen Europa, und in der That nur einesehr schwankende Grundlage gewähren.

Die russischen Verhältnisse sind in neuerer Zeit durch Haxt-hausen's werthvolle Schriften bekannter geworden; man darf voraus-setzen, daß sie dem deutschen Leser nicht durchaus fremd sind. Den-noch wird es nöthig sein uns die Hauptzüge zu vergegenwärtigen,um nachzuweisen, wie schwierig es ist, aus diesem seltsamen Labyrinthheraus den Weg in neue und bessere Zustände zu finden.

Wir müssen zuerst daran erinnern, daß die Gesammtmasse derLeibeigenen in Rußland zwei Menschenklassen umfaßt, die in Be-ziehung auf ihre Rechte und ihre Würde, wie auf die materiellenBedingungen ihres Daseins, eine sehr verschiedene Stellung haben,oder doch haben sollten, obgleich die Grnndherren vielfach mit Erfolgbemüht gewesen sind, die Grenzlinie, welche beide von einander schei-det, willkürlich zu verschieben oder ganz zu verwischen.

Die Eine Klasse besteht aus den Leuten, die nicht etwa that-sächlich nur, sondern nach den Bestimmungen des bestehenden Rechtsdas Haus- und Hofgesinde des Grund- und Leibherrn bilden. Siesind wirkliche Knechte; die Nachkommen der Haussklaven, die wir inRußland schon in den allerältesten Zeiten seiner Geschichte, wie in

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