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Erster Band.
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294 Leibeigenschaft und Freilassung der Bauern in Rußland.

selben für den Ackerbau. Gemeinsam wurde das Land urbar ge-macht, und dann in gleichen Loosen unter die Familienvater der Ge-meinde vertheilt. Da man den ungepflegten Boden sehr bald wiederliegen ließ, um neues Land urbar zu machen nnd zu nützen, wieder-holte sich dasselbe Verfahren immer und immer wieder. Es war undblieb herkömmlich Rechtens, daß die Feldflur immer ein, was dasEigenthumsrecht daran betrifft, ungetheiltes Ganze blieb; daß dieeinzelnen Loose immer wieder zusammengeworfen nnd neu vertheiltwurden. Schien dies doch schon dadurch geboten, daß die Bevölke-rung wuchs, die Zahl der Familienvater, der Gleichberechtigten inder Gemeinde, folglich stets größer wurde. Und Hiebei ist es, na-mentlich in Groß-Rußland, bis aus den gegenwärtigen Augen-blick herab geblieben. Ein Sondereigen, das wirkliche persönlicheEigenthumsrecht an einem bestimmten Felde, hat der russische Bauerselbst in den Zeiten seiner Freiheit nicht gehabt; nur den Anspruchauf Benutzung irgend eines Feldlooses, nicht eines bestimmten. Undheute wie in den frühesten Tagen wird die Feldflur eines jedenDorfs im eigentlichen Rußland in dieser communistischenWeise bearbeitet und benutzt.

Da nun also der russische Bauer ein eigentliches zu einem in-dividuellen entwickeltes Eigenthnmsrecht an Grund und Boden nichtmitbrachte in das neue Verhältniß der Hörigkeit, als dies ihm auf-erlegt wurde, ist ganz von selbst einleuchtend, daß die persönlicheFreiheit, die ihm zunächst blieb, auch nachdem die Großfürsten undTheilfürsten Rußlands ihren Bojaren nnd Bojarensöhnen grundherr-liche und Obereigenthumsrechte über die Dorsschaften nach einer Artvon Lehenrecht verliehen hatten, in wenig mehr bestehen konnte alsin dem Recht der Freizügigkeit.

Der russische Bauer konnte am St. Georgentag seinem Grund-herrn kündigen, sich von ihm und der Gemeinde, zu der er bishergehört hatte, lossagen und in eine andere Gemeinde übersiedeln.Natürlich entsagte er, indem er dies that, seinen Rechten in der Ge-meinde, namentlich dem Mitrecht an die gemeinschaftliche Feldflurund ihre Benutzung, ohne daß von einer Entschädigung auch nur dieRede sein konnte.

Wenn dies Recht im Zusammenhang mit einer weiteren Ent-wickelung des Eigenthnmsrechtes und der Bodencultur verloren ge-