zur Revolution und zur Fusion. (1856.)
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Herren und als vertreten durch diese Herren, betrachtet werden) —nur die versammelten Stände — ötats güuöraux — könnten daherdergleichen verfügen, und niemand sonst in Frankreich. Das Par-lamenthabe freilich schon gelegentlich Steuerverordnungen eingezeichnet,die unbedingt von der Krone allein ausgingen, es habe aber damitschweres Unrecht gethan und sich der Usurpationen der Regierungmitschuldig gemacht. Es habe sich durch die Hoffnung verleiten lassen,die ungeheure Schuldenlast des Staates werde mit dem Ertrag derSteuern getilgt werden; diese Hoffnung sei nun, nach fünf Friedens-jahren, geschwunden. — Ohne Berechtigung, und zugleich ohne alleHoffnung eines Nutzens könne das Parlament nicht seine Zustimmungzu neuen Anforderungen geben, welche die Kräfte der Unterthanen(von den adeligen Grundbesitzern war die Rede) offenbar überstiegen.
Die Regierung wiederholte ihre Forderungen, die Sitzungen desParlaments, zu denen es auch die Pairs von Frankreich berief,wurden sehr leidenschaftlich. Wir berühren hier den Umstand, dererklärt, wie es dem Parlamente überhaupt einfallen konnte, sich fürmehr als einen bloßen Gerichtshof, sich für eine Art von Reichsrathzu halten. Es war ursprünglich als höchster Gerichtshof des Reichs,als Hof der Pairs von Frankreich errichtet worden. Die Pairswaren die ursprünglichen Räthe und Beisitzer dieses Gerichts, manhatte ihnen aber, damit die Sache überhaupt gehen könne, eiere«,rechtsgelehrte Beisitzer beiordnen müssen, und wie das überall zugehen pflegt, waren die Geschäfte eben ausschließlich den Gelehrtenanheimgefallen, die sich ihnen gewachsen zeigten. Um so entschiedenerje vielseitiger und verwickelter das Leben, je wissenschaftlicher dasRecht wurde. Die Pairs nahmen keinen Antheil an den Arbeiten,erschienen nur bei besonders feierlichen Gelegenheiten, bei königlichenSitzungen und auch da nur um den Glanz der Scene zu erhöhen. —Der Gerichtssprengel des Pariser Parlaments erstreckte sich über alledie Lande die zur Zeit seiner Errichtung unmittelbar der Kroneunterworfen waren, und deren Provinzialstände Philipp der Schönezu Generalstaaten, ötnts g-önöraux, vereinigt hatte. Die später mitder Krone vereinigten Provinzen behielten ihre besonderen Provinzial-stände und erhielten eigene Parlamente, deren untergeordnete Stellungsich aus dieser Entstehungsweise erklärt.
Da aber die Pairs von Frankreich den Sitzungen fortwährend