zur Revolution und zur Fusion. (1856.)
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in Troyes, am 20. September; gleichzeitig widerrief die Krone jeneverhaßten Steuerverordnnngen, und den Tag darauf wurde das Par-lament nach Paris zurückberufen — so daß die Regierung in derThat auch nicht einmal den Schein des Sieges gewahrt hatte, undsich kaum darüber täuschen konnte.
Die Einzeichnnng der Anleihe sollte durch allerhand kleinlicheKunstgriffe der elendesten Art sicher gestellt werden. Sie wurde aufdie Zeit nach den Ferien des Gerichtshofes verschoben und sollte ineiner der ersten Sitzungen nach diesen Ferien vorgenommen werden,in der Hoffnung, daß dann manche der Mitglieder, die der Regierungvorzugsweise feindlich gesinnt waren, noch nicht wieder von ihrenGütern eingetroffen sein würden. Sie sollte in einer königlichenSitzung (soanos ro^rrls) erfolgen, wo zwar nicht wie in einer Kissen-sitzung (tit tlo Mstios) unbedingtes Stillschweigen geboten war, dochaber die Gegenwart des Monarchen der Redefreiheit gewisse, durchdie bisherige Sitte geheiligte Schranken setzte. Der König wollte,oder sollte, von den Prinzen, den Pairs, vielen Staatsräthen umgebenin der Sitzung erscheinen, um die Stimmenzahl ungewiß zu machenund allenfalls auch Unberechtigte mitstimmen zu lassen, da die Staats-räthe in solchen Fällen, als Organe der Regierung, allerdings be-rechtigt waren im Parlament zu sprechen und ihre Ansicht über dievorliegenden Fragen kund zu geben. Endlich dachte man das Par-lament förmlich zu überraschen. Erst am späten Abend des 18. Nov.wurde es zu einer königlichen Sitzung auf den folgenden Morgennach Versailles beschieden.
Die Ereignisse, welche die königliche Sitzung am 19. zu einerhochwichtigen machten, sind in allen Werken über die französische Re-volution erzählt und sehr bekannt —: dennoch müssen wir ihrer auchhier des Zusammenhangs wegen wieder gedenken; besonders derTheorieen wegen, die hier von Seiten der Krone und des Parlamentsals das geschichtlich begründete Staatsrecht Frankreichs geltend ge-macht wurden.
Der Siegelbewahrer Lamoignon erklärte nämlich, der König habeseine Krone einzig von Gottes Gnaden, darum gebühre ihm alleinauch unumschränkte Gewalt in seinem Reiche, für deren Verwendunger nur Gott allein Rechenschaft schuldig sei. Als Oberhaupt derNation sei er eins mit dieser, und in der ungeschmälerten Erhaltung