Band 
Zweiter Band.
Seite
54
JPEG-Download
 

54

Der französische Adel in seinem Verhältniß

seiner Rechte liege auch das Interesse der Nation; ganz nnd voll-ständig, ohne Abhängigkeit, ohne Theilung, gebühre dem Monarchenallein die gesetzgebende Gewalt. Der Redner berief sich dabei aufeinen im Jahre 1766 erzwungenen Parlamentsbeschluß, den dasParlament nie anerkannt hatte, und folgerte dann weiter, daß hier-nach die Berufung der Reichsstände ganz von der Willkür des Königsabhänge, und daß die Reichsstände nie etwas anderes sein könnten -als Rathgeber, deren Gutachten zu berücksichtigen oder nicht, wieder ^ganz von dem freien Willen des Königs abhänge, eben wie von seiner ;Güte die Berücksichtigung jeder anderen Bitte. Dann war von iErsparnissen die Rede, die man schon im nächsten Jahr zu be- !wirken gedenke — und endlich von den fortschreitenden Anleihen vonvierhundertundvierzig Millionen im Ganzen, die auf vier Jahre ver-theilt, gemacht werden sollten. Nach Verlaus dieser vier Jahre hoffeman das Gleichgewicht der Einnahme nnd Ausgabe im Haushaltdes Staats hergestellt zu haben — und dann werde der König ge- iruhen, die allgemeinen Stände zu berufen. — Wozu dann, wenn das ;Problem gelöst war? konnte man wohl bei dieser überraschendenWendung fragen; auch war wohl dies so seltsam eingeleitete Ver-sprechen nicht ernstlich gemeint; die Einleitung eben und der Umstand, >daß man die Versammlung so weit hinaus schob, auf die Zeit wonichts mehr zu thun sein würde, scheint dies zu beweisen.

Wie dem auch sei, der Minister brachte gleichzeitig auch eineandere Verordnung, durch welche die Rechtlosigkeit der Protestantenaufgehoben werden sollte, nnd die Mitglieder des Parlaments wurdenaufgefordert, nun in der gewöhnlichen Weise abzustimmen. Aber essollte noch ein Kunstgriff mehr nöthig werden, um zu dem Zielezu gelangen. Viele Parlamentsräthe sprachen laut, manche sehr bitter ^und heftig gegen die Anleihen, und mit nur sehr wenigen Ausnahmen ibaten alle um die beschleunigte Einberufung der Reichsstände. Dawurde dem Minister bange um das Ergebniß der Abstimmung —er wollte nun die Stimmen im Stillen sammeln — der König habees so besohlen — und der Wille des Königs sei Gesetz; — dann be-fahl er den Schreibern, die königlichen Verordnungen „auf Befehldes Gerichtshofs", also mit den Formen eines freiwillig in regel-mäßiger Weise gefaßten Beschlusses des Parlaments, einzutragen.Später, im Verlauf der Händel die darüber entstanden, ist von