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sprach in sehr bestimmten, hochtönenden Worten seine Unzufriedenheitaus und verbot dem Parlament für immer Beschlüsse in seine Registereinzutragen, die sich den Befehlen der Regierung widersetzten, dennder Gerichtshof sei den Befehlen des Königs gegenüber nur zu Bittenund Vorstellungen berechtigt.
Mit solchen Mitteln hoffte man den Widerstand zu brechen, vordem man sich kurz vorher hatte beugen müssen, obgleich frühere Er-fahrungen ihre ohnmächtige Nichtigkeit hinlänglich gezeigt hatten!
Der Präsident des Parlaments verband auch gleich in seinerAntwort mit den herkömmlichen Redensarten von Gehorsam undHingebung das sehr entschiedene Gesuch um Zurücknahme der gegenden Herzog von Orleans, Fretcau und Sabotier verfügten Maßregeln— und da der König die Bitte kurz zurückwies und bis aus weiteresallen Pairs verbot, im Parlament zu erscheinen, protestirte der Ge-richtshof in seiner nächsten Sitzung sehr bestimmt auch gegen dieseVerordnung. Ebenso gegen die Versetzung des auch sehr widerspenstigenParlaments von Bordeaux nach Libourne. Er protestirte nun auchförmlich gegen die Verbannung des Herzogs, gegen die Verhaftungseiner beiden Mitglieder, erklärte förmlich: wenn der Herzog vonOrleans strafbar sei, so seien es auch alle Parlamentsräthe; er batden König in sehr bestimmten Worten, „das Andenken eines Ver-fahrens zu vertilgen, dessen Fortsetzung eine völlige Vernichtung allerGesetze, die Herabwürdigung der Gerichte und den Triumph derFeinde des französischen Namens herbeiführen müsse."
Der Streit verlängerte sich mit steigender Heftigkeit; der regie-rende Minister hielt es für nothwendig, das Versprechen, dem zu Folgedie Reichsstände nach fünf Jahren zusammengerufen werden sollten,durch eine am 18. December öffentlich bekannt gemachte königlicheErklärung zu erneuern —: als ob eine so weit hinausgeschobeneHoffnung irgend Einfluß aus die gegenwärtige Stimmung üben könnte!
Das Parlament nahm davon wenig Kenntniß; es ging immerweiter und erklärte nun l.4. Januar 1788) die königlichen Siegelbriefeund die Verhaftungen, die vermöge solcher Siegelbriefe verfügt wur-den, durch ein förmliches Decret für ungesetzlich, für einen Eingriffin die Grundgesetze des Reichs; es verlangte nun als eine natürlicheFolge die Freilassung der verhafteten Räthe vermöge eines gericht-lichen Erkenntnisses in aller Form, indem es zugleich heftig und be-