142 Die französische RcvaNitwn und die Mansche Forschung.
ihre Autorität als rechtlich erworbenes Pritvateigeuthmn. — In denStädten war die freie Mnnicipalverfassung unterdrückt, das Regimentin die Hände vom König ernannter Bürgermeister und Schöffengelegt worden: dann aber hatte die Regierung auch diese Stellenverkauft, und es herrschte demnach in den Städten weder königlicheAutorität, noch Selbstregierung der Gemeine, sondern eine beschränkteOligarchie, welche die obrigkeitliche Gewalt auch lediglich als ihrPrivateigenthum betrachten durfte. Die Regierung konnte kaumirgend einen Beamten absetzen, sie hatte auf die Wiederbesetzung er-öffneter Stellen nur in sehr wenigen Fällen irgend einen Einfluß —:welche Mittel blieben ihr, den Gehorsam ihrer eigenen Organe zuerzwingen, sofern ein imponirendes Auftreten des Königs nicht einementgegenkommenden, höfisch-unterwürfigen Sinn begegnete? Keineanderen als widerrechtliche; willkürliche Verhaftungen und Verban-nungen, die kein bestehendes Gesetz sanctionirte.
Rechnen wir nun hinzu, welche gesellschaftlichen Verhältnissedieses abnorme Staatswesen geschaffen hatte, wie sie sich in die, imklebrigen unverrückt aus der Feudalzeit erhaltenen Standesunterschiedeeinfügten, so sehen wir wohl, daß sie der freieren und vielseitigerenGeistesbildung, dem regeren Streben des achtzehnten Jahrhundertsvollkommen unerträglich werden mußten. Die Lebenskreise, in denender Einzelne sich bewegen konnte, waren enger umschrieben als selbstim Mittelalter, und die Schranken schwerer zu übersteigen. Dadurch,daß fast alles und jedes Grundeigenthum als Besitz der Kirche, oderals Lehn und Majorat gebunden, dem Nichtadeligen mit wenigenAusnahmen der Erwerb solches Eigenthums untersagt war: daßRichter- nnd Beamtenstellen im erblichen Besitz eines abgeschlossenenStandes sich befanden, und eine strenge Zunftverfassung selbst denBetrieb der Gewerbe aus eine Anzahl bestimmter Familien beschränkte,war fast Jedermann in Frankreich, in einer Weise, die der Bildungund dem Bedürfniß der Zeit auf das Drückendste widersprach, anden Beruf seines Vaters gebunden. Ein ernstes Streben, selbst vonentschiedenem Talent unterstützt, vermochte nicht darüber zu erheben.Das Studium des Rechts war für den Bürgerlichen kein Mittelmehr, zu solcher Bedeutung zu gelangen, wie einst Pierre Flotte undNogaret. Auch die Kirche gewährte keine Aussichten, seitdem Bis-thümer und Abteien durch königliche Gunst ausschließlich an die