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Zweiter Band.
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Die französische Revolution und die liistoristbc Forschung. 141

königlichen Ungnade bedroht wurde, die sich in willkürlichen Ver-bannungen und Verhaftungen, in durchaus widerrechtlichen Maßregelnoffenbaren konnte.

Die höchsten Gerichtshöfe, die Parlamente, waren unabhängigvon der Krone, und nannten sich mit Stolz souverän. Da neueGesetze natürlich diesen Gerichtshöfen bekannt gemacht und zur Nach-achtung in ihre Register eingetragen werden mußten, behauptete vorallen das Parlament zu Paris, daß die königlichen Verordnungenerst durch diesen Act der Einzeichnung Gesetzeskraft erhielten, unddaß der Gerichtshof befugt sei, die Aufnahme derselben in seine Re-gister zu verweigern. Die Krone widersprach, der Streit darüberblieb unentschieden in der Schwebe — im einzelnen Fall half sichdie Regierung damit, daß der König durch seine persönliche Erschei-nung in den Sälen des Gerichtshofs imponirte, und die Einzeichnungseiner Verordnungen unmittelbar selbst erzwäng. — Was die Rechts-pflege anbetrifft, so übte die Krone, namentlich in allen Fällen, wosie auf Widerstand stieß, oder sonst ein unmittelbares Interesse zuhaben glaubte, eine Art von Cabinetsjustiz, die von jedem gerichtlichenVerfahren abstrahirte und sich vollkommen regellos — ebenso voll-kommen unberechtigt — in willkürlichen Strasmaßregeln bewegte.

So war denn, wie Sybel mit großer Klarheit darthut, die un-umschränkte Macht der Krone in Frankreich nicht mehr und nichtweniger als eine fortwährende Usurpation, die sich, gegen Gesetzund Recht, tagtäglich erneuerte.

! Dieser gewiß seltsame Zustand gestaltete sich dann dadurch noch^ eigenthümlicher, daß die französische Regierung, insofern sie, ganz> abgesehen von dem eigentlichen, älteren Staatsrecht des Reichs, auchnur ihre eigenen Verfügungen achten wollte, ihren eigenen Organengegenüber ohnmächtig war, wie kaum je eine andere Regierunggewesen ist.

Die Könige von Frankreich hatten sich nämlich durch Finanz-verlegenheiten bestimmen lassen, so ziemlich alle Richter- und Beamten-stellen im ganzen Reich zu erblichem Besitz zu verkaufen; ja es warenvielfach solche Stellen eigens geschaffen worden, um verkauft werde»j zu können. Mit fast alleiniger Ausnahme der Finanzbeamten, der^ sogenannten Intendanten,, die Richelieu in den Provinzen angestellts hatte, und die stets absetzbar blieben, besaßen Richter und Beamte