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Zweiter Band.
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und im Sinn der gemäßigten Parteien. (1858.)

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gemeinden wieder erhielten, sondern auch daran, daß dies in dergehörigen Form geschah, durch die ihre Ansprüche anerkannt und ihrePrinzipien bestätigt wurden. Sie wollen diese Gewalt keineswegs inköniglichem Auftrag und unter Vollmacht des Königs ausüben —gleich den Friedensrichtern in England — sondern lediglich in eigenem,ererbten oder erworbenen, an dem Besitz haftenden und dazu gehörigemvon jeder Verleihung oder Uebertragung seitens der Krone unab-hängigen Recht, als „gnädige Grundherrschaft." — Sie wollen auchin diesen Functionen nicht — gleich den Friedensrichtern in Eng-land — als königliche Beamte behandelt sein. Von einem discipli-narischen Verfahren gegen sie — und folglich von eigentlicher Ver-antwortlichkeit — darf nicht die Rede sein. Sie ernennen Stellvertreter,was freilich mit der „Pflicht" zu regieren, einigermaßen in Wider-spruch steht; das preußische Volk scheint dadurch jedenfalls in seinem„Recht" verkürzt.

Bedeutende Organe der Partei riethen dann auch die Polizei-Anwaltschaft unweigerlich mit zu übernehmen, da sich auf diesem Wegeleicht auch ein Stück Patrimonial-Gerichtsbarkeit wieder gewinnenlasse — und in einem benachbarten Lande hat ganz vor Kurzem dieunserer „äußersten Rechten" sinnesverwandte Ritterschaft ihrem Landes-herrn ganz unumwunden auseinandergesetzt, daß sie das Recht derPatrimonial-Gerichtsbarkeit eben so gut von Gottes Gnaden habe wieder König seine Krone.

Aber die Patrimonial-Gerichtsbarkeit läßt sich am Ende auchwohl entbehren. Davon überzeugen wir uns leicht, wenn wir sehen,was alles unter die Autorität der grundherrlichen Polizei gebrachtwerden soll. Jene Partei wünscht die Strafgewalt der Polizei,namentlich der grundherrlichen zu erweitern, wobei dann vielleichtauch die Lieblingsstrase der äußersten Rechten, die Prügelstrafe,polizeilich verhängt werden könnte. — In dem bäuerlichen Grund-besitz soll gleichwie in dem ritterlichen — eine privilegirte Erbfolgeeingeführt werden, um die Zersplitterung der Bauerngüter zu ver-hindern. Der Verkauf von Bauerngütern soll zwar nicht gänzlichausgeschlossen, nicht ganz unmöglich gemacht werden: aber die Ge-meinde-Vertretung — von dem Grundherrn ernannt — soll (verstehtsich unter seiner Leitung) über die Aufnahme neuer Mitglieder„förmlich beschließen." Hat Jemand ein Bauerngut, ein Häusler-