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Zweiter Band.
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und im Sinn der gemäßigten Parteien, (1858.)

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Aufgaben der Schule nicht der abstracte „Staatsbürger", sondern derMensch in seiner concreten Stellung zum Grunde gelegt werden muß.„Der Unterricht, der jedem bei uns unentbehrlich ist, ist wie dasRecht, so die Aufgabe der Kirche".*)

Der letztere Satz wird selbst im Ausdruck dem Protestantismusuntreu, da nach protestantischen Begriffen die Kirche niemand Andersist als eben die kirchliche Gemeinde selbst, nicht aber eine die Gemeindebeherrschende geistliche Corporation. Doch wie dem auch sei, jeden-falls soll dafür gesorgt werden, daß Niemand einen weiter gehendenUnterricht erhält als ihm nach seiner Geburt und seinen Standes-Berhältnisseu zukommt —: daß überhaupt die Bäume nicht in denHimmel wachsen. Die ländliche Bevölkerung wäre, wie die letztenZeilen mit hinreichender Klarheit aussprechen, auf den Katechismuszu beschränken. — Und in der That, es läßt sich nicht leugnen, dasSystem der Jesuiten, sich der Erziehung zu bemächtigen, ganze Ge-schlechter zur Unmündigkeit, zu gefügigen Werkzeugen für bestimmteSouderzwecke zu erziehen, hat sehr viel für sich, wenn einmal solchebesondere Zwecke erstrebt und erreicht werden sollen.

So wäre es also nach dem Sinne dieser Partei um die Regierungder Landgemeinden bestellt. Aber natürlich bleibt das Streben, sichFunktionen der Regierungsgewalt anzueignen, nicht bei der Land-gemeinde stehen. Nur unter dem Schutz corporativer Vereinigungenläßt sich die Herrschaft jedes einzelnen Grundherrn in seinem be-sonderen Machtgebiet gehörig sicher stellen. Deshalb erklärt mansich in Reden, Leitartikeln und Flugschriften laut gegen die verderb-liche „Bureaukratie" d. h. gegen jede Autorität und durch die bis-herigen Verwaltungsnormen bedingte Thätigkeit der königlichen Be-hörden, der Organe, vermöge welcher die königliche Regierung regiert. —Wie die Landgemeinde durch den Grundherrn regiert werden soll, sowill man in den größeren Landgebieten die eigentliche Regierung, diegesammte Verwaltung, in die Hände der Kreis- und Provinzialstäudegelegt wissen— so daß also im ganzen preußischen Reich einesehr entschiedene, sehr reelle Mitregierung der Ständeeinträte.

Die Kreis- und Provinzialstände aber sollen natürlich in un-

") Grundzüge rc. 31.