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Zweiter Band.
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Unsere Verfassung im Sinn der extremen

veränderter Gestalt überwiegend aus den geborenen Vatern desLandes, aus den „natürlichen Obrigkeiten der Landgemeinden" zu-sammen gesetzt auftreten. Der Stand, dessen Pflicht es ist Preußenzu regieren, will seiner Pflicht auch in dieser Sphäre genügen.

Natürlich dürfen dem herrschenden Stande in seiner bedeutsamenStellung dann auch nicht die Mittel versagt sein, sich selbst in un-verfälschter Reinheit und Gesinnuugstüchtigkeit zu erhalten. Deshalbsoll auch fortan die Erwerbung eines Ritterguts und der damit ver-bundenen Kreis-Standschaft nicht ohne Weiteres einem jeden gestattetsein. Die Kreisstände werden vielmehr geschlossene Korporationen, zudenen mau nur mit ihrer Zustimmung durch förmliche AufnahmeZutritt gewinnt. Erwirbt Jemand durch Kauf ein Rittergut, unddie Korporation der Kreisstände versagt ihre Zustimmung, weil ihrdie Person des Erwerbers nicht ansteht, oder aus irgend einem anderenGrunde, den sie noch dazu vielleicht nicht einmal auszusprechen braucht— so bleibt der Käufer nicht etwa blos von den Kreistagen ausge-schlossen —: der Kauf selbst wird rückgängig*).

Da nun die Partei für jetzt der Majorität in den Kreis-Stand-schaften gewiß zu sein glaubt, wäre ihr dadurch das Mittel gegeben,jeden der sich nicht ausreichend politisch „gesinnungstüchtig" erwiese,jeden, von dem zu befürchten stände, daß er der rechtmäßigen Standes-Gesinnung untreu werden könnte, von allem ritterlichen Grundbesitzund der Kreisstandschast auszuschließen — somit der eigenen Parteidiese Majorität für alle Zeiten zu sichern, die Herrschaft der eigenenPartei in ganz Preußen, und wie die Kurzsichtigkeit meint, für immerfestzustellen.

Aber natürlich können so wichtige Dinge doch nicht unbedingtin Einer Instanz abgemacht werden. Demjenigen dem der Kaufeines Bauerguts und die Ausnahme in eine Landgemeinde versagtwird, soll demnach auch ein Recurs offen stehen—: nicht etwa andie königliche Behörde — noch weniger an die Gerichte —: sondernan die betreffenden Kreisstände, die dann abschließend in der Sacheentscheiden.

Eben so soll auch Derjenige, dem eine kreisständische Korporationdie Erwerbung eines Ritterguts und der Kreisstandschast verbietet,

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