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Das Junge Deutschland und die preussische Censur : nach ungedruckten archivalischen Quellen / von Ludwig Geiger
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schriften und gelehrten Zeitungen rc., den Universitäten, bezw.in den Provinzen, in denen sich keine Universität befindet,^ den Magistraten der einzelnen Städte zu.

4. Censurfrei sind die Schriften der Akademie, des medi-cinischen Instituts in Berlin, der Universitäten und derenMitglieder.

5. Handelt über die Art, in welcher die einzelnen Kollegienzu verfahren haben.

6. Beschwerden der Drucker und Verleger gegen die ur-theilenden Behörden können bei der Oberinstanz vorgebrachtwerden.

7. Nach ertheilter Censurerlaubniß sind Verleger undDrucker von jeder Verantwortung frei:dem Verfasser aberkann eine gleiche, vollständige Befreiung nicht zu stattenkommen; wenn sich finden sollte, daß er den Censor zu über-eilen, seine Aufmerksamkeit zu hintergehen, oder sonst durch

* unzulässige Mittel die Erlaubniß zum Druck zu erschleichen

gewußt habe, so bleibt er deshalb besonders bei einzelnen, ineinem großen Werke vorkommenden unerlaubten Stellen nachwie vor verantwortlich."

8. Verleger oder Drucker, die ohne Censur drucken, ver-fallen in eine Strafe von 5 bis 50 Thaler; wäre die Schriftbei Vorlegung an die Censur nicht erlaubt worden, so trittdie Konfiscirung der ganzen Auflage und eine Geldstrafe biszu dem doppelten Betrage, der etwa an den Druckkosten ver-dient worden, ein. Im Wiederholungsfälle kann der Verlustdes Privilegiums erfolgen. Als nicht der Censur vorgelegtwerden auch solche Schriften angesehen, in denen nach ein-geholter Censurerlaubniß anstößige Aenderungen vorgenommen

§ worden sind.

9. DerCensor erhält für jeden censirtenBogen 2hzGroschen.