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Erster Band.
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Stande. Rechtspflege.

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Heiden und Juden, durch Häufung der Freilassungen, durch Verhütung der Trennung unfreierGatten, sowie Eltern und Kinder, wenn sie auch nicht vermochte, gegen eine Einrichtung an-zukämpfen, die der damaligen Zeit unentbehrlich erschien. Später hat das für die Unfreiengeschaffene Hofrecht, nach welchem die Hofgenoffen unter dem Hofherrn ein eigenes Gerichtbildeten, ihren Stand bedeutend über die frühere Rechtlosigkeit emporgehoben.

Alles dies geschah auf ehemals römischem Boden und beweist, wie sehr das Römertumüberall und immer das Deutschtum verderbt und entsittlicht hat, wo es mit ihm in Berührung kam.Denn ganz anders war es, wo das Römertum bei Ankunft der Germanen nicht mehr bestand,nämlich in Britannien unter den Angelsachsen. Hier bestanden die alten deutschen Ständefort, allerdings die Unfreiheit sowohl wie die Vorrechte der Edlen; aber es fand keine solche Ver-minderung der Freien statt wie auf dem Festlande; es konnten fortwährend die Unfreien zu Freienund die Freien zu Edlen emporsteigen, und zwar ohne das Mittel des Königsdienstes, nämlichdurch Erwerbung eines gewissen Grundbesitzes und Kaufleute sogar durch drei überseeische Reisen.

Die Gliederung in Stände aber wirkte auf keinen Zweig des öffentlichen Lebens so tiefein, wie auf die Rechtspflege. In den Anfängen der Zeit, von welcher dieser Abschnitthandelt, besaßen sowohl die Romanen wie jeder Stamm (nicht nur jedes Volk) der Germanenihre besondere Gesetzgebung (in welcher Privat- und Strafrecht bunt durcheinander gemengtwaren) und besondere Gerichtshöfe. Die „Römer" wurden nach römischem Rechte gerichtet,das freilich manche Neuerungen erfuhr gleich der römischen Sprache. Die Franken erhieltenzwei nach ihren alten Rechtsquellen in christlichem Geiste neu bearbeitete Gesetzbücher, dienach ihren beiden Hauptstämmen, das ältere „salisches" und das jüngere „ripuarisches"hießen. Die Burgunder, Alamannen, Baiern, Frisen und später die Sachsen erhielten ihrebesonderen Gesetze. Für jeden Unterthan waren die Rechte seines Stammes maßgebend. DieStrafen wurden nach dem Rechte des Thäters bestimmt. Beim Eheschlusse waren die Rechtebeider Gatten, für jeden das seinige, zu berücksichtigen; die Frau aber trat in das Stammrechtdes Mannes ein. Im Erbrechte entschied das Recht des Erblassers, bei Freilassungen dasdes Herrn. Auch die Geistlichen lebten nach ihrem Stammes-, die Kirche aber nach demKirchen- oder nach römischem Rechte. Die Fremden, darunter auch die Juden, waren rechtlos;sie standen unter dem Schutze des Königs, soweit dieser ihn leisten Wollte. Es gab auchbesondere alte Rechte der Gemeinden und der Gaue, die aber den Reichs- und Stammesrechtennachstanden. Ordentlicher Richter im Gau war der Graf; er richtete herumreisend, und zwarjedesmal auf einer gewohnten Dingstätte, dem Mallus oder Malberg; seine Beisitzerwaren alle würdigen und freien Angehörigen des Gaues; sie sprachen nach dem Vorschlageder Rachinburgen (Ratgeber), deren sieben für jeden Fall bestellt wurden.

Es gab indessen hierin Abweichungen zwischen den einzelnen deutschen Stämmen. DieAlamannen ordneten dem Grafen zur „Urteilfindung" den Centenar, die Baiern einen „Richter"(iuäsx), die Franken irgend einen Beamten bei. Den Bann des Gerichtes übte jedoch stetsder Graf. Zum Gerichte „lud immer noch der Kläger, nicht der Richter, ausgenommen beiVerbrechen mit Berufung auf des Königs Gebot oder das Gesetz; doch in die Verhandlung

griff der Richter mehr als früher ein.Das Dingrecht war bei den Oberdeutschen eine

Dingpflicht geworden.... der Vorsitzende nahm auf erhöhtem Sitze Platz; ein ausgehängterSchild bedeutete die begonnene Hegung des Dinges; .... das Ding tagte unter freiemHimmel, und der Graf war für das Urteil verantwortlich. . . Im Strafprozeß ivar dieMitwirkung des Volkes fast ganz verschwunden; aus dem römischen Rechte herübergenommen,hatte der Graf das Recht, von Amts wegen Verbrechen vorzubeugen, ohne Strafantrag ein-zuschreiten, zu verfolgen, zu verhaften, zu foltern, das Urteil bis einschließlich der Todesstrafeallein zu fällen und allein zu vollstrecken." (Dahn).

Das höchste Gericht im Reiche war das Pfalz- und Hofgericht des Königs, welchesstets an dessen Aufenthaltsort seinen Sitz hatte. Solange die Hausmeier mächtig waren,bekleideten sie auch den Vorsitz bei diesem Gerichtshöfe; vor ihnen kam derselbe dem Königselbst, nachher dem Pfalz grasen zu; Räte des Königs aber fanden das Urteil. Das Hof-gericht urteilte über Verbrechen angesehener Leute; aber der König konnte jede Sache vor

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